TRD 509 - TR Dampfkessel 509

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Abschnitt 1 TRD 509 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese Richtlinie gilt für das Verfahren der Bauartzulassung von Dampfkesselanlagen oder von deren Teilen § 14 DampfkV)(1).

1.2 Eine Bauartzulassung kann erteilt werden für

(1) eine Dampfkesselanlage oder einen Teil einer Dampfkesselanlage oder

(2) mehrere Größen einer Dampfkesselanlage oder für mehrere Größen eines Teiles einer Dampfkesselanlage.

1.3 Zu den Teilen einer Dampfkesselanlage, die der Bauart nach zugelassen werden können, gehören insbesondere

(1) Dampfkessel der Gruppen I, II, III und IV,

(2) Speisewasservorwärmer,

(3) Überhitzter und Zwischenüberhitzer,

(4) Druckausdehnungsgefäße,

(5) Dampfkühler.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)