DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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Abschnitt 10.2 - Verwendung von Handbrennern, Heizgeräten und Schmelzöfen

10.2.1
Verwendung von Handbrennern

Zu den auf Bau- und Montagestellen und im Schiffbau eingesetzten Flüssiggas-Handbrennern zählen Luftansaugbrenner (Bauhandbrenner, Lötbrenner) sowie Brenner für Flüssiggas/Sauerstoff bzw. Flüssiggas/Druckluft (Brennschneiden, Flammstrahlen und dergleichen). Gemeinsames Merkmal dieser Verbrauchsgeräte aus sicherheitstechnischer Sicht ist, dass der Arbeitsvorgang eine ständige Beobachtung der Flamme erfordert.

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Bild 10-1: Bauhandbrenner mit Druckregler mit Schlauchbruchsicherung und integrierter Dichtheitsprüfung

Für das Betreiben von Handbrennern (Bild 10-1) in diesen Bereichen müssen zusätzlich folgende Ausrüstungsteile vorhanden sein:

  • Sicherheitseinrichtung gegen Flüssiggasaustritt bei Schlauchbeschädigung (siehe Abschnitt 8.1),

  • Schläuche für besondere mechanische Beanspruchung,

  • Flammenkleinstelleinrichtung,

  • Ablegevorrichtung und

  • Sicherheitseinrichtung gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag bei der Verbrennung von Flüssiggas mit Druckluft oder Sauerstoff (siehe Abschnitt 8.3).

Als Schläuche dürfen nur für Flüssiggas geeignete Schläuche, wegen der rauen Bedingungen im Baustellenbetrieb möglichst Hochdruckschläuche mit mindestens 5 mm Wandstärke, verwendet werden (Bild 10-2).

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Bild 10-2: Hochdruckschlauch auf einer Baustelle

Beim Einsatz von Leckgassicherungen müssen die dazugehörigen doppelwandigen Schläuche (Druckklasse 6 oder 30) verwendet werden (Bild 10-3).

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Bild 10-3: Leckgassicherung mit doppelwandigem Hochdruckschlauch

Eine Flammenkleinstelleinrichtung ist für alle Luftansaugbrenner mit einer möglichen Flammenlänge von mehr als 100 mm erforderlich (Bauhandbrenner, Lötbrenner). Beim Loslassen wird die Flammenlänge selbsttätig auf maximal 100 mm begrenzt oder die Gaszufuhr völlig abgesperrt (Bild 10-4).

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Bild 10-4: Brennergriffstück mit Flammenkleinstelleinrichtung

Die Ablegevorrichtung soll ein ordnungsgemäßes Ablegen ermöglichen. Sie muss so gestaltet sein, dass die Kleinflamme beim Ablegen oder Abstellen des Brenners nicht auf die Abstellfläche gerichtet ist.

10.2.2
Verwendung von Heizgeräten und Schmelzöfen

Im Gegensatz zu den Handbrennern werden im Baustellenbereich auch Verbrauchsgeräte eingesetzt, bei denen der Arbeitsvorgang keine ständige Beobachtung der Flamme erfordert. Hierzu gehören insbesondere Heizgeräte, die Strahlungswärme oder Warmluft erzeugen oder Schmelzöfen zum Aufbereiten von Vergussmassen.

Wegen ihrer häufigen Verwendung wird im Folgenden besonders auf Infrarot-Heizstrahler (Bilder 10-5 und 10-6) eingegangen. Bei diesen Geräten befindet sich hinter einer hochporösen gelochten Keramikplatte ein Verbrennungsraum mit Mischrohr und einer Brennerdüse, in dem durch Injektorwirkung nach dem Bunsenbrennerprinzip ein Flüssiggas-Gemisch verbrennt. Es verbrennt zunächst oberhalb der Keramikplatte und sorgt dafür, dass nach kurzer Zeit die gesamte Platte glüht. Danach zieht sich die Flamme in die Bohrungen zurück.

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Bild 10-5: Mobiler Heizstrahler an Kleinflasche mit Druckregler und einer Schlauchlänge unter 0,40 m (Sicherheitseinrichtung gegen Flüssiggasaustritt nicht erforderlich)

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Bild 10-6: Infrarot-Heizstrahler mit Abgasstutzen

Wegen der großen Energiedichte pro cm2 Fläche und Stunde ist die Strahlungsleistung dieser Heizstrahler außerordentlich groß. Die Oberflächentemperatur beträgt ca. 800 bis 900 °C. Deshalb befindet sich am Strahler ein Schutzgitter, welches den Kontakt mit dem vor der Keramikplatte befindlichen Glühgitter verhindert.

Für die Beschäftigten besteht wegen der heißen Flächen des Strahlers Verbrennungsgefahr. Deshalb und wegen der Abgase ist der Betrieb unter beengten Verhältnissen oder in Bauunterkünften nicht zulässig. Darüber hinaus kann durch die gerichtete Strahlung auf in der Nähe befindliche brennbare Gegenstände ein Brand entstehen.

Bei Strahlern, die an der Flasche befestigt sind, besteht zusätzlich die Gefahr des Umfallens der Flasche, wenn diese nicht standsicher aufgestellt ist.

Folgende Ausrüstungsteile müssen mindestens vorhanden sein:

  • Druckregler,

  • Sicherheitseinrichtung gegen Flüssiggasaustritt,

    Hinweis:

    Bei Schlauchlängen unter 0,40 m kann die Sicherheitseinrichtung entfallen! Beim Einsatz der Heizstrahler im durchgehenden Betrieb (Tag und Nacht, Wochenenden) müssen auch über Erdgleiche Leckgassicherungen eingesetzt werden!

  • Flammenüberwachung (Zündsicherung),

  • Hochdruck- oder Mitteldruckschlauch - bei Einsatz der Leckgassicherung doppelwandig und

  • Abgasstutzen für den Anschluss des Abgasschlauches.

Heizstrahler ohne Abgasschlauch dürfen nur über Erdgleiche und im Freien sowie in Räumen mit guter natürlicher Be- und Entlüftung betrieben werden.

Für Warmlufterzeuger (Bild 10-7) und Schmelzöfen (Bild 10-8) gelten die gleichen Anforderungen wie für Heizstrahler.

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Bild 10-7: Warmlufterzeuger - Gebläseheizgerät

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Bild 10-8: Schmelzofen (Kocher-Ofen) mit Vergussmasse-Eimer