Abschnitt 3.2 - 3.2 Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
Die Unternehmensleitung muss gemäß § 6 GefStoffV alle Arbeitsbereiche und -verfahren erfassen, bei denen Beschäftigte Umgang mit Gefahrstoffen wie Desinfektionsmitteln (z. B. Behandlungsraum, Patientenzimmer, Labor, Haustechnik etc.) haben, und die jeweiligen Tätigkeiten definieren. Die Desinfektionsmittel sind im Gefahrstoffverzeichnis aufzuführen (zu Ausnahmen bei geringer Gefährdung s. Kapitel 3.4), der Reinigungs- und Desinfektionsplan kann dieses Verzeichnis ergänzen.
Es muss nach § 15b GefStoffV geprüft werden, ob eine Desinfektion und wenn ja welche Desinfektionsmaßnahme (z. B. Desinfektion von Flächen und Medizinprodukten oder der Hände) in dem Arbeitsbereich fachlich geboten und zu begründen ist. Diese Entscheidung wie auch die Desinfektionsmittelauswahl erfordert die enge Abstimmung zwischen verantwortlicher Führungskraft mit Arbeitsschutz- und Hygieneexperten und -expertinnen.