TRD 103 - TR Dampfkessel 103

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Abschnitt 8 TRD 103 - Kennwerte für die Bemessung (1)

8.1 Bei Stahlguß nach Abschnitt 2.1 und 2.3 gelten die Werte der Tafel 3.

8.2 Bei Stahlguß nach Abschnitt 2.2 gelten die in DIN EN 10213-2 festgelegten Werte.

8.3 Bei Stahlguß nach dem Abschnitt 2.5 gelten die in DIN EN 10213-4 festgelegten Werte, wobei für die Berechnung diese Werte um 25 N/mm2 abzusenken sind.

8.4 Bei Stahlguß nach den Abschnitten 2.4 und 2.6 gelten die bei der Eignungsfeststellung festgelegten Werte.

8.5 Die in Werkstoffspezifikationen oder Eignungsfeststellungen für 20 °C angegebenen Festigkeitskennwerte gelten bis 50 °C, die für 100 °C angegebenen Werte bis 120 °C. In den übrigen Bereichen ist zwischen den angegebenen Werten linear zu interpolieren (z.B. für 80 °C zwischen 20 und 100 °C und für 180 °C zwischen 150 und 200 °C), wobei eine Aufrundung nicht zulässig ist. Für Werkstoffe mit Einzelgutachten gilt die Interpolationsregel nur bei hinreichend engem Abstand (2) der Stützstellen.

Tafel 3. Kennwerte für die Bemessung für Stahlguß nach Abschnitt 2.1 und 2.3

StahlgußsorteWanddickeKennwerte K bei Berechnungstemperatur in °C
20
(50)
100
(120)
150200250300350
mmN/mm2
GS-38<= 100200181167157137118-
GS-45<= 100230216196176157137-
GS-20 Mn5N<= 40300216205197193186178
> 40 bis
<= 100
260184173166161154146
GS-20 Mn5V<= 40360264253246241234226
> 40 bis
<= 100
300216205197193186178

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

In der Regel wird hierunter ein Temperaturabstand von 50 K im Bereich der Warmstreckgrenze und von 10 K im Bereich der Zeitstandfestigkeit verstanden.