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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz findet Anwendung auf Einrichtungen und Anlagen zur Haltung von Wildtieren. Sie gelten z.B. für folgende Einrichtungen und Anlagen:

  • Zoologische Gärten,

  • Tierparks,

  • Wildgehege/Wildtierparks,

  • Heimat-Tiergärten,

  • Safariparks,

  • Tierhaltung in Forschungsinstituten,

  • Schaugatter,

  • Vogelparks,

  • Schauaquarien,

  • Schauterrarien,

  • Tierheime (wenn Wildtiere aufgenommen werden).

Diese Regel findet auch Anwendung auf domestizierte Tierformen, die in den Einrichtungen wie Wildtiere gehalten werden und von denen Gefahren wie von Wildtieren ausgehen.

Diese Regel findet keine Anwendung auf

  • Schausteller und Zirkusunternehmen,

  • Tierzuchtbetriebe und Betriebe mit Wildtieren zur Fleischerzeugung, soweit sie nicht zugleich zu oben genannten Einrichtungen gehören,

  • Jagdgatter.

Für die Wildtierhaltung in Schausteller- und Zirkusunternehmen siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Schausteller- und Zirkusunternehmen" (BGV C2).