DGUV Regel 101-602 - Branche Ausbau

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Bautenschutz und Bauwerksabdichtungsarbeiten

Die hauptsächlichen arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen bilden Absturzgefahren, Gefahren beim Umgang mit Maschinen und Tätigkeiten mit Gefahr- und Biostoffen. Gestalten Sie nach Möglichkeit den Arbeitsablauf mit ergonomischen Hilfsmitteln. Schützen Sie die Gesundheit und sorgen Sie für die Sicherheit Ihrer Beschäftigten. Stellen Sie CE-gekennzeichnete geeignete persönliche Schutzausrüstungen und für Bau- und Montagestellen bzw. stationäre Arbeiten geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung. Im Lärmbereich ist das Tragen von Gehörschutz Pflicht.

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Abb. 88
Auftragen von Holzschutz

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Biostoffverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe/Technische Regel für Gefahrstoffe TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege"

  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen"

  • Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

  • DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

  • DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

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Abb. 89 Abdichtungsarbeiten

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Abb. 90 Aufbringen von Schweißbahnen

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Durchführung von Bautenschutz- und Bauwerksabdichtungsarbeiten insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen

  • Durchsturz durch nicht tragfähige Bauteile und Öffnungen

  • Herabrutschende Massen in Baugruben

  • Bewegte Maschinenteile bei Bearbeitungsmaschinen

  • Gefahrstoffe

  • Biologische Arbeitsstoffe können Sensibilisierungen bewirken

  • Lärm

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Absturzsicherung

Sorgen Sie an hochgelegenen Arbeitsplätzen für Absturzsicherungen z. B. durch einen dreiteiligen Seitenschutz.

Benutzen Sie nur ordnungsgemäß erstellte Gerüste. Sorgen Sie dafür, dass für die Gerüstbenutzung die notwendigen Unterlagen am Verwendungsort vorhanden sind, z. B. Kennzeichnung des Gerüstes.

Hubarbeitsbühnen, Fahrbare Arbeitsbühnen, Leitern und Tritte sind entsprechend der Betriebsanleitung standsicher aufzustellen und zu betreiben. Achten Sie darauf, dass die Beschäftigten entsprechend unterwiesen sind. Achten Sie insbesondere vor dem Verfahren von Hubarbeitsbühnen auf Bodenvertiefungen und Bodenunebenheiten.

Verwenden Sie beim Einsatz von Leitern vorzugsweise Plattform- oder Podestleitern. Sorgen Sie für eine sichere Aufstellung, z. B. durch Fußverbreiterungen bei Steh- und Anlegeleitern.

ccc_3626_37.jpgMaßnahmen sind entsprechend der Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu treffen, z. B. durch Abdeckungen oder Schutznetze.

Durchsturzsicherung

Sichern Sie vorhandene Öffnungen und nicht begehbare Bauteile gegen Hineinfallen und Durchbrechen.

Baugrubensicherung

Lassen Sie Arbeiten ausschließlich in standsicheren Baugruben ausführen. Bei nicht statisch nachgewiesenen Böschungen sind folgende Böschungswinkel (ß) nicht zu überschreiten:

ß = 45° bei nicht bindigen oder weichen bindigen Böden

ß = 60° bei mindestens steifen bindigen Böden

ß = 80° bei Fels

Sicherer Umgang mit Bearbeitungsmaschinen

Beachten Sie beim Umgang mit Bearbeitungsmaschinen die Betriebsanleitungen der Hersteller und sorgen Sie dafür, dass ausschließlich für Bau- und Montagestellen bzw. stationäre Arbeiten geeignete Arbeitsmittel eingesetzt werden.

Bei Bautenschutz- und Bauwerksabdichtungsarbeiten kommen unterschiedlichste Handmaschinen wie z. B. Bohr-, Stemm-, Trenn- und Sägemaschinen zum Einsatz. Sorgen Sie dafür, dass das Werkstück vor dem Bearbeiten sicher festgelegt wird, damit das Werkstück nicht verrutscht und die Bearbeitungsmaschine nicht verkantet. Die Maschine stets beidhändig führen und beim Arbeiten einen sicheren Stand einnehmen.

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

  • DGUV Information 201-028 "Handlungsanleitung Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung"

  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

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Abb. 91 Abdichtungsarbeiten am Kellergeschoss

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Abb. 92 Gefahrstoffpiktogramme

Bei Trenn- und Sägemaschinen nur gekennzeichnete Schleifscheiben und geeignete Sägeblätter verwenden, die hinsichtlich der zugelassenen Umfangsgeschwindigkeit über der der Maschine liegen.

Achten Sie darauf, dass die in der Betriebsanleitung zur bestimmungsgemäßen Verwendung vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen benutzt und nicht demontiert oder deaktiviert werden. Dies gilt insbesondere für die Schutzhauben und Handgriffe von Trennschleif- und Sägemaschinen.

Sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsmittel einer regelmäßigen Sichtprüfung unterzogen werden, um Schäden, z. B. an Gehäusen und Anschlussleitungen, frühzeitig zu erkennen. Motivieren Sie auch Ihre Beschäftigten Schäden und Mängel an Arbeitsmitteln umgehend zu melden. Vor einem Werkzeugwechsel ist unbedingt der Netzstecker zu ziehen.

Je nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind beim Arbeiten mit Maschinen für das verbleibende Restrisiko geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Achten Sie darauf, dass diese auch getragen werden.

Sichere Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Achten Sie bei Tätigkeiten mit Beschichtungsstoffen darauf, dass Sie lösemittelfreie Produkte verwenden, insbesondere Bitumenemulsionen in Räumen.

Erstellen Sie eine Betriebsanweisung und unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über die Inhalte der Betriebsanweisung.

ccc_3626_37.jpgMit dem WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU können Sie eine Betriebsanweisung im Sinne der Gefahrstoffverordnung erstellen.

Sichere Tätigkeiten mit Biostoffen

Entsprechend der Exposition und Dauer der Tätigkeit können Sie eine Gefährdungsklasse ableiten, aus der sich die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergeben.

Erstellen Sie vor der Arbeitsaufnahme z. B. in mit Schimmelpilz kontaminierten Bereichen eine Betriebsanweisung. Berücksichtigen Sie dabei Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsklasse und unterweisen Sie anhand dieser Ihre Beschäftigten. Stellen Sie geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereit und sorgen Sie dafür, dass diese auch getragen werden.

Lärmschutz

Verringern Sie die Lärmexposition am Arbeitsplatz durch die Verwendung schallreduzierter Arbeitsmittel und Werkzeuge z. B. durch den Einsatz schallreduzierter Flämmgeräte oder Diamanttrennscheiben. Liegt der Tageslärmexpositionspegel über 80 dB(A), ist geeigneter Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, ab 85 dB(A) ist dieser zu tragen.

ccc_3626_12.jpgEinen geeigneten Gehörschutz können Sie nach den Vorgaben der DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" ermitteln. Alternativ können Sie die kostenlose Gehörschützer-Auswahlsoftware des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV nutzen unter www.dguv.de/ifa

Veranlassen Sie eine arbeitsmedizinische Vorsorge, wenn die Beschäftigten gehörschädigendem Lärm ausgesetzt sind.