TRGL 291 - TR Gashochdruckleitungen 291

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Abschnitt 2 TRGL 291 - Organisation, Betriebsanweisungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Organisation

2.1.1 Verantwortliche

Es sind der für den sicheren Betrieb der Station einer Gashochdruckleitung Verantwortliche und seine Vertreter zu benennen. Sie müssen mit den erforderlichen Vollmachten, insbesondere zur Einstellung des Betriebes der Station, ausgestattet sein. Der Verantwortliche oder seine Vertreter müssen stets erreichbar sein.

2.1.2 Fachpersonal

Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß das für den sicheren Betrieb und die Überwachung der Station einer Gashochdruckleitung erforderliche Fachpersonal zur Verfügung steht und in seine Aufgaben und Befugnisse eingewiesen ist.

2.1.3 Bereitschaftsdienst

Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadensbekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu unterhalten. Er ist fachlich so zusammenzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen so auszurüsten, daß er in der Lage ist, Folgeschäden zu verhindern oder zu beseitigen und notwendige Ausbesserungen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen.

2.2 Betriebsanweisungen

2.2.1 Der Betreiber hat die für den sicheren Betrieb und die Überwachung der Station. einer Gashochdruckleitung erforderlichen Anordnungen festzulegen (Betriebsanweisungen).

2.2.2 Die Betriebsanweisungen müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sie sind dem Personal zur Kenntnis zu geben und an den Betriebsstellen vollständig oder auszugsweise zur Verfügung zu halten.

2.2.3 Für den Betrieb und die Überwachung sind in die Betriebsanweisungen mindestens aufzunehmen:

  • die zu überwachenden wesentlichen Betriebsdaten (z.B. Druck, Temperatur),

  • die einzuhaltenden Regelgrößen und die sicherheitstechnisch zulässigen Abweichungen von diesen Werten,

  • die ständig zu besetzenden Bedienungsplätze,

  • Art und Umfang besonderer Überwachungsmaßnahmen,

  • Maßnahmen zur sicheren In- und Außerbetriebnahme der Station.

Den Betriebsanweisungen sind, soweit jeweils erforderlich, kurze Anlagen- und Funktionsbeschreibungen der wesentlichen Teile sowie Fließ- und Instrumentierungsschemata oder Übersichtspläne beizufügen.