TRGL 201 - TR Gashochdruckleitungen 201

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Abschnitt 2 TRGL 201 - Explosionsschutz (1)

2.1 In Stationen für brennbare Gase sind die Bestimmungen für den Explosionsschutz als erfüllt anzusehen, wenn die "Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen" und die "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EXRL) (2) beachtet sind.

2.2 Zur Vermeidung von Gefahren durch elektrostatische Aufladungen sind die "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (3) zu beachten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie; Verlag: Chemie GmbH, Postfach 149, 6940 Weinheim/Bergstraße.

(3) Amtl. Anm.:

Bezugsquelle: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften; Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstr. 18-32, 5000 Köln 1