DGUV Regel 109-603 - Branche Schiffbau

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Umgang mit Gefahrstoffen

Im Schiffbau werden bei verschiedenen Verfahren und Tätigkeiten Arbeitsstoffe eingesetzt, die gefährliche Merkmale haben können oder bei deren Verwendung andere Stoffe entstehen, die diese Merkmale aufweisen. Routine im Umgang mit diesen gefährlichen Arbeitsstoffen (Gefahrstoffe) führt oftmals dazu, dass eine "Gewöhnung" eintritt. In der Folge werden häufig Arbeitsschutzvorschriften missachtet.

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Abb. 15 Gefahrstoffe

ccc_3649_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Technische Regel für Gefahrstoffe

    • TRGS 001 "Das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung - Allgemeines - Aufbau - Übersicht - Beachtung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe"

    • TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

    • TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"

    • TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

    • TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"

ccc_3649_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 213-033 "Gefahrstoffe in Werkstätten"

ccc_3649_27.jpgGefährdungen

Zentrales Dokument zur Informationsbeschaffung ist das Sicherheitsdatenblatt, das Sie für alle in Ihrem Unternehmen vorkommenden Gefahrstoffe bereithalten müssen.

Im Sicherheitsdatenblatt ist unter anderem beschrieben, welche Gefährlichkeitsmerkmale ein Stoff besitzt, die schädliche Auswirkungen auf den menschlichen Organismus haben können, wenn sie in den Körper oder auf die Haut gelangen.

Folgende Gefahrenklassen, die die Art der Gefährdung wiedergeben, sind möglich:

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Abb. 16 GHS 02, 05, 06, 08, 09

Tabelle 2
Gesundheitsgefahren durch Gefahrstoffe gem. GefStoffV, § 3, Abs. 2

Gesundheitsgefahren
a)Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ)
b)Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
c)Schwere Augenschädigung/Augenreizung
d)Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
e)Keimzellenmutagenität
f)Karzinogenität
g)Reproduktionstoxizität
h)Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (STOT SE)
i)Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT RE)
j)Aspirationsgefahr

Die Aufnahme der Gefahrstoffe erfolgt in der Regel

  • über die Haut

  • durch Verschlucken

  • durch Einatmen

Folgende mögliche schädigende Wirkungen können unter anderem in Abhängigkeit von der Konzentration des Gefahrstoffs und der Häufigkeit und Dauer der Einwirkung eintreten:

  • Vergiftungen

  • Reizungen

  • Allergien durch Sensibilisierung durch Hautkontakt oder Einatmen

  • Verätzungen

  • Verbrennungen

  • Tumorbildung

Beachten Sie auch, dass Gefahrstoffe, wie zum Beispiel die Schweißrauche, erst bei Arbeitsverfahren entstehen können.

ccc_3649_39.jpgBei sehr hohen Expositionen (Konzentration, Dauer, Häufigkeit) können die schädigenden Auswirkungen bis zum Tod führen.

ccc_3649_28.jpgMaßnahmen
  • Veranlassen Sie eine Bestandsaufnahme aller im Betrieb vorhandenen Arbeitsstoffe.

  • Beschaffen Sie die benötigten Informationen (Sicherheitsdatenblatt, Produktinformationen).

  • Bestimmen Sie die Gefahrenklassen.

  • Lassen Sie mit Hilfe der vorliegenden Informationen gleichartige Stoffe bestimmen und den Bestand bereinigen sowie ein Gefahrstoffverzeichnis erstellen.

  • Ermitteln Sie betriebliche Einsatzbedingungen und Expositionen und beurteilen Sie die hieraus resultierenden Gefährdungen.

  • Leiten Sie Schutzmaßnahmen ab und beachten Sie hierbei die Reihenfolge:

    - S(Substitution durch einen ungefährlicheren Stoff oder ein anderes Verfahren)
    - T(technische Maßnahmen: Einhausung/geschlossenes System, Erfassung und Absaugung am Entstehungsort, Raumlüftung)
    - O(organisatorische Maßnahmen: zeitliche/räumliche Trennung)
    - P(personenbezogene Maßnahmen: Unterweisung, persönliche Schutzausrüstung, Hautschutz)
  • Erstellen Sie schriftliche Betriebsanweisungen.

  • Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten mindestens jährlich anhand dieser Betriebsanweisungen mündlich unterwiesen werden.

  • Prüfen Sie, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend, d. h. die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten, sind. Hierzu können messtechnische oder nichtmesstechnische Verfahren herangezogen werden.