DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 1.2 - 1.2 Der Teil II-6 gilt nicht für das

  1. 1.

    Herstellen von Sprengschnüren,

  2. 2.

    Herstellen von Munition,

  3. 3.

    Herstellen von Nitrocellulose,

  4. 4.

    Aufbewahren der in Unterkapitel 1.1 dieses Teils dieser Regel genannten Sprengstoffe sowie explosionsgefährlicher Rohstoffe, Vor- und Zwischenprodukte, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt,

  5. 5.

    Lagern von Ammoniumnitrat.