Abschnitt 1.2 - 1.2 Der Teil II-6 gilt nicht für das
- 1.
Herstellen von Sprengschnüren,
- 2.
Herstellen von Munition,
- 3.
Herstellen von Nitrocellulose,
- 4.
Aufbewahren der in Unterkapitel 1.1 dieses Teils dieser Regel genannten Sprengstoffe sowie explosionsgefährlicher Rohstoffe, Vor- und Zwischenprodukte, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt,
- 5.
Lagern von Ammoniumnitrat.