Abschnitt 16 BGV D36 DA - Zu § 8 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Rollen beim Betreten der Leiter selbsttätig festgestellt oder zwangläufig durch Standfüße ersetzt werden.
Um das Verschieben belasteter Leitern sicher zu verhindern, kann es erforderlich sein, selbsttätig wirkende Feststellvorrichtungen sowohl am Leiterkopf als auch am Leiterfuß anzubringen.
Bild 2: Beispiel einer selbsttätigen Feststellvorrichtung am Leiterfuß