DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 18 - 18 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

Ist mit Brandgefahr bei Arbeiten in Gasanlagen zu rechnen, sind vorbereitende Maßnahmen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden zu treffen. Dafür sind geeignete Brandbekämpfungsmittel bereitzustellen, z. B. zwei Feuerlöscher mit jeweils mindestens 15 Löscheinheiten (LE) und einem Löschvermögen von jeweils 55 A 233B C oder 233B C (Kennzeichnung nach ASR A2.2). Die Füllmenge muss mindestens 6 kg betragen, empfohlen werden 12 kg. Darüber hinaus sind die Hinweise der Hersteller hinsichtlich Eignung zum Löschen eines Gasbrandes zu berücksichtigen.

Personen, die mit dem Löschen von Gasbränden beauftragt werden, sind theoretisch und praktisch im Umgang mit Feuerlöschern zu unterweisen. Empfehlung: die Unterweisungen sind im Abstand von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen.

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Abb. 51
Löscher mit einem Löschvermögen von 55 A 233B C