DGUV Regel 109-603 - Branche Schiffbau

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.28 - 3.28 Asbest

Aufgrund der eindeutig festgestellten Gesundheitsgefahren, die von Asbest ausgehen, wurde der Einsatz auf deutschen Werften bereits in den 1980er Jahren weitgehend eingestellt. Das Herstellungs- und Verwendungsverbot wurde innerhalb der Europäischen Union erst 2005 vollständig umgesetzt. Obwohl das Verbauen asbesthaltiger Materialien gemäß SOLAS seit 01/2011 ausnahmslos verboten ist, wird dieser Werkstoff in einigen schiffbauproduzierenden Ländern immer noch verwendet. Somit muss mit dem Auffinden von Asbest nicht nur auf älteren Reparatur- und Umbauschiffen, sondern vereinzelt auch auf Neubauten weiterhin gerechnet werden.

ccc_3649_87.jpg

Abb.57 Rohrleitung mit asbesthaltiger Isolierung

Bei der Durchführung von Demontage-, Montage- und Reparaturarbeiten an Bord besteht die Möglichkeit, dass Beschäftigte auf asbesthaltige Materialien stoßen. Dies trifft insbesondere für den gesamten Innenausbau (Wände, Decken, Schotts, Rohrleitungen, Klimakanäle, Abgaskanäle) und den Bereich Maschine zu.

Die asbesthaltigen Materialien sind zumeist wie folgt verbaut:

  • Im Innenausbau, als baulicher Brandschutz, in Form von Brandschutz-/Konstruktionsplatten

  • In Maschinenräumen, als Hitzeschutzisolierung, in Form von Tüchern, Matten, Schnüren, Matratzen und IT-Dichtungen

Verhalten beim Auffinden asbesthaltiger Materialien an Bord:

Die Beschäftigten, die bei der Durchführung von Arbeiten auf asbesthaltiges Material stoßen oder den Verdacht haben, dass es sich um solches Material handeln könnte, stellen die Arbeiten am Fundort sofort ein, sichern die Fundstelle gegen Faseraustritt (abdecken) sowie unbefugtes Betreten (absperren) und verständigen unverzüglich ihre Vorgesetzten.

Diese müssen sofort die für das Schiff verantwortliche koordinierende Person informieren.

ccc_3649_30.jpgTipp: Nehmen Sie bereits während der Besichtigungsphase Proben von potenziell gefährdenden Materialien, an denen Sie Arbeiten durchzuführen haben oder von denen asbesthaltige Stäube freigesetzt werden könnten.

ccc_3649_30.jpgTipp: Erstellen Sie eine Betriebsanweisung "Verhalten beim Auffinden asbesthaltiger Materialien an Bord".

  • Die weiteren Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind.

  • Der zuständigen Behörde ist die Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.