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§ 43 BGV C24 - Verhalten bei Versagern

(1) Wird festgestellt, dass Sprengladungen nach dem Zünden ganz oder teilweise nicht gekommen sind, müssen sie als Versager behandelt werden.

(2) Der Sprengberechtigte hat Versager unverzüglich zu beseitigen. Falls er Versager nicht unverzüglich beseitigen kann, hat er diese auffällig zu kennzeichnen und zu sichern. Ist auch dies nicht möglich, hat er dies in dem Verzeichnis nach § 16 Sprengstoffgesetz einzutragen.

(3) Gefundene Sprengstoffe, Sprengzünder, Sprengkapseln, Sprengverzögerer oder Sprengschnüre dürfen von Versicherten, die nicht sprengberechtigt sind, nicht berührt werden. Dem Sprengberechtigten ist der Fund unverzüglich anzuzeigen. Die Fundstelle soll nicht ohne Aufsicht bleiben.