Abschnitt 4.10 - 4.10 Anforderungen an Fahrer oder Fahrerinnen und Fußgänger
Die Fahrer oder Fahrerinnen von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand dürfen diese Geräte nur selbständig steuern, wenn sie
mindestens 18 Jahre alt sind,
für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Bediener von Mitgänger-Flurförderzeugen müssen hierfür geeignet und in deren Handhabung unterwiesen sein.
Schmalgänge dürfen zu Lager- oder Nebenarbeiten nur von Personen, die hierzu beauftragt sind, betreten werden.