TRR 110 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 110

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Abschnitt 2 TRR 110 - Begriffe (1)

2.1 Verordnungstext

2.1.1 § 3 Abs. 9

Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind Leitungen mit mehr als 0,1 bar Betriebsüberdruck zur Fortleitung brennbarer, ätzender oder giftiger Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten. Zu den Rohrleitungen gehören auch solche Leitungen, die Druckbehälter miteinander oder mit sonstigen der Druckerzeugung dienenden Anlageteilen verbinden. Zu den Rohrleitungen gehören auch deren Ausrüstungsteile.

2.1.2 § 3 Abs. 10

Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind brennbar, ätzend oder giftig, wenn sie hochentzündliche, leichtentzündliche, entzündliche, ätzende, sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen im Sinne von § 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes sind.

Die vorgenannten Begriffsbestimmungen waren bisher in § 3 Nr. 3 Chemikaliengesetz enthalten. Nach einer Änderung des Chemikaliengesetzes vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 521) finden sich diese Begriffe in § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz.

2.1.3§ 3 Abs. 11

Ausrüstungsteile von Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile und die dem Betrieb der Rohrleitung dienenden sonstigen Armaturen, Meß- und Regeleinrichtungen. soweit sie die Sicherheit der Rohrleitung oder die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinflussen können.

2.2 Erläuterungen

2.2.1 Ein Rohrleitungssystem kann als eine einzige Rohrleitung betrachtet werden, wenn

  • es von Stoffen gleicher Stoffeigenschaften (brennbar, ätzend, giftig) durchströmt ist und

  • es über die ganze Ausdehnung für den gleichen zulässigen Betriebsüberdruck vorgesehen ist.

Unterbrechungen durch verschiedene Anlagenteile wie Pumpen, Maschinen, Behälter etc. stehen einer Zusammenfassung zu einer einzigen Rohrleitung nicht entgegen.

Ist es z.B. aus organisatorischen Gründen erforderlich oder zweckdienlich, kann eine Rohrleitung in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden.

2.2.2 Oberirdische Rohrleitungen sind solche, die in Räumen oder im Freien ohne Erd- und Sanddeckung verlegt sind. Dazu zählen auch solche Rohrleitungen, die in nicht verfüllten Gräben oder Kanälen verlegt sind.

Erdgedeckte Rohrleitungen sind solche, die ganz oder teilweise mit Erde oder Sand bedeckt sind und, zwar auch dann, wenn sie ganz oder teilweise oberhalb der Erdoberfläche liegen.

2.2.3 Unter dem Begriff nach § 30a DruckbehV "Nenndurchmesser D in mm" ist die Nennweite DN der entsprechenden Maßnorm, z.B. DIN 16871, DIN 16965, zu verstehen.

2.2.4 Kälteanlagen einschließlich Wärmepumpen sind Anlagen, die unter Anwendung von Kältemitteln einem Stoff oder Raum Wärme entziehen und kühlen oder die entzogene Wärme nutzen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)