TRG 242 - TR Druckgase 242

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Abschnitt 4 TRG 242 - Einrichtungen und Durchführung (1)

4.1 Die Einrichtungen für die Wärmebehandlung müssen so beschaffen sein, daß bei der vorgesehenen Wärmebehandlung eine ausreichend genaue und gleichmäßige Temperaturführung sichergestellt ist. Die Einrichtungen müssen mit selbstschreibenden Meßeinrichtungen ausgerüstet sein.

4.2 Temperaturmeßeinrichtungen sind in angemessenen Zeitabständen unter Protokollführung zu überprüfen. Die Protokolle sind dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

4.3 Die Behälter sind der Wärmebehandlung in der Regel im ganzen zu unterziehen.

4.4 Temperatur und Dauer der Wärmebehandlung sowie die Geschwindigkeiten beim Aufheizen und Abkühlen müssen dem Werkstoff und dem Werkstück (Wanddicke und Form) entsprechen.

Die Verbindung unterschiedlicher Werkstoffe setzt unter Umständen im Rahmen der Verfahrensprüfung die Ermittlung der Temperatur, der Dauer und der Geschwindigkeiten für die Wärmebehandlung voraus.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)