TRD 507 - TR Dampfkessel 507

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Abschnitt 5 TRD 507 - Prüfbescheinigung (1)

5.1 Der Sachverständige stellt über jede Prüfung oder Teilprüfung eine Bescheinigung aus (§ 22 Abs. 1 DampfkV)(1), hierbei führt er alle für die sicherheitstechnische Beurteilung wichtigen Mängel auf.

5.2 Stellt der Sachverständige bei der Prüfung Mängel fest, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, teilt er dies dem Betreiber unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 DampfkV(1) der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit und schlägt Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel vor.

5.3 Eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung wird dem Betreiber zur Aufbewahrung am Betriebsort ausgehändigt; sie wird in die Prüfakte für die Dampfkesselanlage eingeheftet. Eine weitere Ausfertigung der Prüfbescheinigung nimmt der Sachverständige zu seinen Akten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)