DGUV Information 209-054 - Tätigkeiten mit Kontakt zu Biostoffen in der Holz- und Metallindustrie

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Abschnitt 2.3 - B3 Holzbe- und -verarbeitung

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In den Mitgliedsunternehmen der BGHM werden auf vielfältige Weise Holzver- und -bearbeitungen durchgeführt. Beispiele dafür sind Sägewerke, die Fertigung von Holz-/Metall-Verbundprodukten (z. B. Treppen, Gerüste), der Ladenbau oder der Fahrzeugbau (Bahnwaggons, Lkw) und die Möbelindustrie.

Darüber hinaus werden oft minderwertige Hölzer bei der Herstellung von Transportverpackungen und zur Ladungssicherung verwendet. Aufgrund der geringen Anforderungen an die Qualität dieser Hölzer kann gerade hier eine Gefährdung durch Pilzbefall auftreten.

Informationen zur Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV

Soweit ausschließlich Holz verarbeitet wird, das nicht mit Pilzen (und/oder Bakterien) befallen ist, unterliegt die Tätigkeit nicht der BioStoffV. Eine hohe mikrobielle Stabilität zeigen imprägnierte Hölzer (z. B kesseldruckimprägnierte Hölzer, KDI), Thermohölzer oder Hölzer mit einer Restfeuchte unter 15 %.

Holz ist ein Naturprodukt, das unbehandelt bei einer gewissen Feuchtigkeit zwangsläufig einem mikrobiellen Abbau unterliegt. Vor allem frisches Rund- und Schnittholz mit einer hohen Restfeuchte (> 25 %) oder frei bewitterte Holzflächen werden bevorzugt von holzverfärbenden, sogenannten Bläuepilzen oder anderen Holzfäuleerregern befallen. Daneben kann bei der unsachgemäßen, feuchten Lagerung von Holz ein Schimmelpilzbefall auftreten.

Wird kontaminiertes Holz unter Staubentwicklung verarbeitet (Sägen, Schleifen usw.), können Pilzbestandteile, Sporen oder Toxine in die Atemluft gelangen.

Die Bearbeitung von befallenem Holz kann zu hohen Gesamtkoloniezahlen von über 100.000 KBE/m3 in der Atemluft führen.

Besonders problematisch sind Hölzer für Transportverpackungen, die aus Gründen des Schädlingsbefalls wärmebehandelt wurden (Kerntemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten gemäß IPPC-Standard ISPM Nr. 15). Seit 2002 bestehen internationale Vorschriften für den Handel mit Verpackungen aus Vollholz. Da die Öfen in der Regel nicht belüftet sind, trocknet das Holz während der Behandlung nicht, sondern wird gleichmäßig durchfeuchtet. Bei derart behandeltem Holz ist häufig ein erheblicher Schimmelbefall sichtbar.

Gesundheitliche Aspekte

Minderwertige, mit Schimmelpilzen behaftete Hölzer können grundsätzlich allergisch bedingte Atemwegserkrankungen verursachen. Bislang sind den Unfallversicherungsträgern jedoch nur wenige Einzelfälle bekannt.

Maßnahmen

Um eine Gefährdung von Beschäftigten auszuschließen, sollten Maßnahmen ergriffen werden, die einen Pilzbefall des Holzes und damit eine Exposition gegenüber Biostoffen von Anfang an vermeiden:

  • Das zu verarbeitende Holz muss bereits ab Sägewerk in einwandfreiem Zustand gelagert und geliefert werden. Im Betrieb ist durch trockene Lagerung oder niedrige Luftfeuchte und gute Lüftungsverhältnisse Pilzwachstum auf Hölzern zu vermeiden.

  • Auf die Verarbeitung von Hölzern, die sichtbar mit Pilzen befallen sind, sollte verzichtet werden.

  • Bei Wärmebehandlung gegen Schädlingsbefall sollte das Holz durch guten Luftaustausch des Ofens während des Prozesses getrocknet werden.

Wenn die oben genannten Punkte beachtet werden, sind keine weiteren Maßnahmen nach Biostoffverordnung notwendig. Die aufgrund von stofflichen oder mechanischen Gefährdungen bei der Holzverarbeitung ohnehin notwendigen Schutzmaßnahmen sind natürlich unabhängig davon einzuhalten.

Ist die Bearbeitung von verschimmeltem Holz unumgänglich (z. B. Entfernen von verschimmelten Transportverpackungen angelieferter Waren), sollten mindestens die Maßnahmen entsprechend der TRBA 500 ergriffen werden.

Werden darüber hinaus Schimmelpilzsporen vermehrt in die Atemluft freigesetzt, ist mindestens FFP2-Atemschutz zu tragen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge (siehe auch Abschnitt A8)

Beim Umgang mit atemwegssensibilisierenden Stoffen ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege" und Teil 2 Anhang ArbMedVV festzulegen.

Werden regelmäßig Arbeiten auf Freiflächen oder in Wäldern (Beladungstätigkeit auf dem Einschlagplatz) in niederer Vegetation oder mit direktem Kontakt zu frei lebenden Tieren ausgeführt, ist gemäß Teil 2 Anhang ArbMedVV auch eine arbeitsmedizinische Vorsorge hinsichtlich einer Borreliose (Erreger Borrelia burgdorferi) oder der Frühsommermeningoenzephalitis (FSME) anzubieten.

Weiterführende Literatur

Fachbereich AKTUELL "Schimmelpilzbefall an Hölzern - Beurteilung und Maßnahmen bei Befall an Transport- und Verpackungshölzern" (FBHM-083)