TRD 509 - TR Dampfkessel 509

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Abschnitt 6 TRD 509 - Erteilung der Bauartzulassung (1)

6.1 Entscheidung über die beantragte Bauartzulassung

6.1.1 Die Zulassungsbehörde entscheidet über die Zulassung der geprüften Dampfkesselanlage oder des Teiles. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Dampfkesselanlage oder der Teil den Anforderungen der Dampfkesselverordnung entspricht, andernfalls ist die Zulassung zu versagen.

Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig (§ 14 Abs. 2 DampfkV)(1)

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Bauartzulassung wird auch über etwa erforderliche und vom Sachverständigen beurteilte Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 DampfkV(1) entschieden.

6.1.2 Die Zulassungsbehörde kann in die Bauartzulassung Nebenbestimmungen aufnehmen, wonach der Hersteller z.B.

(1) Prüfungen vorzunehmen hat;

(2) Aufzeichnungen und Nachweise zu führen hat;

(3) ein Herstellerschild und Prüfkennzeichen anzubringen hat;

(4) den Sachverständigen mit der Nachprüfung im Herstellerwerk zu beauftragen hat;

(5) Bescheinigungen und Unterlagen zu liefern hat;

(6) nur solche Gegenstände der Bauartzulassung mit dem Bauartzulassungskennzeichen versehen darf, die der Bauartzulassung entsprechen;

(7) eine Liste über die mit dem Bauartzulassungskennzeichen versehenen Gegenstände der Bauartzulassung

zu führen hat, die z.B. folgende Angaben enthält:

  • Typ/Größe oder Leistung des Gegenstandes,

  • Bauartzulassungskennzeichen,

  • Herstellnummer,

  • zulässiger Betriebsüberdruck,

  • Prüfüberdruck,

  • Datum und Ergebnis der Wasserdruckprüfung,

  • Zeichen und Unterschrift des Werksprüfers;

(8) Werkstoffnachweise und sonstige Prüfnachweise ordnungsgemäß aufzubewahren hat;

(9) über die Herstellung und Prüfung des Gegenstandes der Bauartzulassung eine Bescheinigung auszustellen und die erforderlichen Anlagen beizufügen hat;

- Soll eine Anlage oder ein Anlageteil erst am Aufstellungsort zusammengebaut und dort der vorgeschriebenen Wasserdruckprüfung von einer mit der Erstellung beauftragten Firma (Ersteller) unterzogen werden, so hat der Hersteller in der Bescheinigung einen entsprechenden Hinweis anzubringen -;

(10) zu veranlassen hat, daß die von ihm ausgestellte Bescheinigung mit den erforderlichen Anlagen sowie den in der Bauartzulassung festgelegten Unterlagen zusammen mit dem vom Herstellerwerk ausgelieferten Gegenstand der Bauartzulassung dem Empfänger -künftigen Betreiber - zugestellt werden.

Im Falle des Abschnitts 6.12 (9) ist die Bescheinigung dem Ersteller zu übergeben, damit dieser die vorgeschriebene Wasserdruckprüfung durchführen und bescheinigen kann.

6.2 Bestimmung des Bauartzulassungskennzeichens

Die Zulassungsbehörde bestimmt das Bauartzulassungskennzeichen entsprechend Abschnitt 7 und die Angaben, mit denen die Dampfkesselanlage oder der Teil zu versehen ist (§ 14 Abs. 3 DampfkV)(1). Die Kenn-Nummer innerhalb des Bauartzulassungskennzeichens wird in Verbindung mit der Geschäftsstelle des Deutschen Dampfkesselausschusses (DDA) festgesetzt.

6.3 Bescheinigung über die Bauartzulassung Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung und fügt dieser einen Satz der geprüften und mit Prüfvermerk versehenen Unterlagen bei. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale der Dampfkesselanlage oder des Teiles sowie Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen, Auflagen und das nach Abschnitt 6.2 bestimmte Bauartzulassungskennzeichen mit etwa erforderlichen Angaben sowie etwa erteilte allgemeine Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 DampfkV(1) anzugeben. Die Zulassungsbehörde übersendet dem Sachverständigen einen Abdruck der Bescheinigung sowie Abdruck der Unterlagen nach Satz 1.

Die Zulassungsbehörde übersendet dem Deutschen Dampfkesselausschuß einen Abdruck der Bescheinigung. Ein Satz der Unterlagen verbleibt bei der Zulassungsbehörde.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)