TRR 531 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 531

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Abschnitt 4 TRR 531 - Prüfumfang (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Bei der sicherheitstechnischen Beurteilung der Rohrleitung sind Einflüsse zu berücksichtigen. von z.B.:

  • Medieneigenschaften.

  • Betriebsweise

  • anderen Komponenten und Ausrüstungsteilen.

4.1 Ordnungsprüfung

Der Sachkundige stellt fest, ob

(1) die Rohrleitung identifizierbar ist ,

(2) die vorgelegten Unterlagen über die zu prüfende Rohrleitung zutreffen und

(3) die erforderlichen Bescheinigungen vorhanden sind. d.h. über Herstellung/Errichtung. Druckprüfung und ggf. über die ordnungsmäßige Einlagerung, Prüfung des Korrosionsschutzsystems. Prüfung der elektrischen Einrichtungen im explosionsgefährdeten Bereich.

4.2 Prüfung der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile

Der Sachkundige prüft

(1) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung oder gegen Temperaturabweichung auf Vorhandensein, sachgemäße Auswahl - z.B. anhand einer Bauteilprüfung - und Einstellung sowie auf sachgemäße Anordnung, unter Einbeziehung der gefahrlosen Ableitung der beim Ansprechen ausströmenden Medien und, soweit erforderlich, auf Funktion; in der Regel ist eine Funktionsprüfung erforderlich; sie kann z.B. im Rahmen der Einstellung der Sicherheitseinrichtungen vorgenommen werden,

(2) die Eignung, sachgemäße Anordnung und. ggf. die richtige Anzeige bzw. Funktion weiterer sicherheitstechnisch erforderlicher Ausrüstungsteile. z.B. der Meßeinrichtung für Druck- und Temperatur,

(3) ob die dem Betrieb der Rohrleitung dienenden sonstigen Armaturen, Meß- und Regeleinrichtungen die Sicherheit der Rohrleitung oder die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinträchtigen, ggf. auch im Hinblick auf abzuführende Medien und deren gefahrlose Ableitung,

(4) ob die Funktion von Ausrüstungsteilen, die durch Fremdenergie (z.B. elektrische, pneumatische und hydraulische) angetrieben bzw. angesteuert werden, auch bei Energieausfall gegeben ist - z.B. durch "fail-safe"-Ausführung - oder ob einer Funktionsbeeinträchtigung durch Energieausfall hinreichend Rechnung getragen wurde, sofern andernfalls dadurch ein sicherheitstechnisch bedenklicher Zustand entstehen kann und

(5) an beheizten Rohrleitungen die Eignung und Einstellung von Einrichtungen zur Einhaltung der zulässigen Betriebstemperatur der Rohrleitung.