Abschnitt 8 - Zu § 7 Abs. 1:
Eine Person ist dann zum Einweisen geeignet, wenn sie in der Lage ist, die Verkehrsvorgänge zu beurteilen und dem Fahrer die erforderlichen verabredeten Zeichen zu geben.
Die Forderung des Satzes 2 schließt ein, dass auch der Einweiser mit Funksprechgerät sich nicht auf den hinteren Standplätzen aufhalten darf.