TRD 414 - TR Dampfkessel 414

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Abschnitt 6 TRD 414 - Brennstoffaufbereitung und Dosierung (1)

6.1 Der aufzubereitende Brennstoff muß für die Aufbereitungsanlage, der aufbereitete Brennstoff für die nachgeschaltete Feuerungsanlage geeignet sein.

6.2 Maschinelle Einrichtungen zum Aufbereiten des Brennstoffes müssen so gebaut sein und betrieben werden können, daß der Brennstoff nicht unzulässig erwärmt wird.

6.3 Misch- und Dosierbehälter im Kesselaufstellungsraum dürfen einen Rauminhalt von 3 m3 nicht überschreiten. Größere Behälter sind nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Behälter von Beschickungseinrichtungen für Stückholz gelten nicht als Misch- und Dosierbehälter.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)