TRAC 208 - TR Acetylenanlagen 208

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Abschnitt 3 TRAC 208 - Allgemeines (1)

3.1 Einzelflaschenanlagen dürfen selbständig nur von Personen bedient werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sind und die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen.

3.2 Die Beschäftigten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem jeweils erforderlichen Umfang über

  1. 1.

    das Betreiben der Einzelflaschenanlagen,

  2. 2.

    die besonderen Gefahren beim Umgang mit Einzelflaschenanlagen und

  3. 3.

    die bei Unfällen und Störungen zu treffenden Maßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen, mindestens einmal jährlich.

3.3 Einzelflaschenanlagen müssen so gestaltet. ausgerüstet und betrieben werden, daß sie den betrieblich zu erwartenden Beanspruchungen standhalten und Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Sie sind so zu betreiben, daß eine gefährliche äußere Korrosion nicht auftritt und sie vor schlagartiger Beanspruchung bewahrt bleiben.

3.4 Acetylenflaschen müssen so betrieben werden, daß keine gefährliche Erwärmung auftreten kann; die Entfernung zu Heizkörpern soll mindestens 0,5 m betragen.

Eines Schutzes gegen Sonneneinstrahlung bedarf es nicht.

3.5 Besondere Vorkommnisse. Mängel oder Schäden an Einzelflaschenanlagen sowie das Ansprechen ihrer Sicherheitseinrichtungen sind dem für den Betrieb Verantwortlichen umgehend zu melden.

3.6 Wegen der Acetylenleitungen. Armaturen und Ausrüstungsteile von Einzelflaschenanlagen wird auf TRAC 204 und TRAC 207 verwiesen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)