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§ 53 BGV C24 - Überwachung

(1) Der verantwortliche Leiter hat die Sprenganlage zu planen und die Sprengstoffmenge zu berechnen. Er hat Ansatzpunkt, Richtung und Tiefe der Stollen bzw. Schächte, die Größe der Kammern sowie die Verteilung und Zusammensetzung der Ladung festzulegen.

(2) Der verantwortliche Leiter hat das Ansetzen und Auffahren der Kammersprenganlage zu prüfen. Abweichungen von der beabsichtigten Richtung und Größe sind zeichnerisch festzulegen. Die Berechnung der Lademenge ist entsprechend den Abweichungen zu berichtigen.

(3) Der verantwortliche Leiter hat das Herrichten und Einbringen der Ladungen sowie das Herstellen der Zündanlage zu beaufsichtigen. Das Laden und Besetzen kann auch ein Sprengberechtigter nach den Anweisungen des verantwortlichen Leiters vornehmen beziehungsweise beaufsichtigen. Der verantwortliche Leiter muss aber jederzeit erreichbar sein.