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Abschnitt 7.4 - 7.4 Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dürfen nur Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die fachlich geeignet sind und deren gesundheitliche Eignung nachgewiesen ist.

Fachlich geeignete Personen müssen die mit der Anwendung von SZP verbundenen Gefahren erkennen, beurteilen und abwenden können.

Die fachliche Eignung muss durch erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nach Level 1, Level 2 oder Level 3 im Abschnitt 6 dieser Information nachgewiesen werden.

Eine jährliche Unterweisung sowie ggf. erforderliche Wiederholungsunterweisungen sind gemäß § 4 "Unterweisung der Versicherten" der DGUV Vorschrift 1 zu absolvieren.