Abschnitt 1.3 - 1.3 Rechtliche Grundlagen
Die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus Rechtsvorschriften über Prüfungen von Getränkeschankanlagen trägt der Arbeitgeber.
Gemäß den Prüfungsanforderungen nach
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"
Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen"
DGUV Regel 110-007 "Verwendung von Getränkeschankanlagen"
hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Getränkeschankanlagen durch zur Prüfung befähigte Personen regelmäßig geprüft werden.
Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne des § 2 Abs. 6 BetrSichV ist eine Person, die nach TRBS 1203 durch ihre
Berufsausbildung oder andere technische Qualifikation,
Berufserfahrung,
zeitnahe berufliche Tätigkeit,
angemessene Weiterbildung, z. B. Qualifizierung gemäß DGUV Grundsatz 310-007
über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln (hier: Getränkeschankanlagen) verfügt.
Qualifizierung einer zur Prüfung befähigten Person für Getränkeschankanlagen nach TRBS 1203