DGUV Grundsatz 310-007 - Qualifizierung von Personen und Anerkennung von Lehrgängen für die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1.3 - 1.3 Rechtliche Grundlagen

Die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus Rechtsvorschriften über Prüfungen von Getränkeschankanlagen trägt der Arbeitgeber.

Gemäß den Prüfungsanforderungen nach

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen"

  • DGUV Regel 110-007 "Verwendung von Getränkeschankanlagen"

hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Getränkeschankanlagen durch zur Prüfung befähigte Personen regelmäßig geprüft werden.

Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne des § 2 Abs. 6 BetrSichV ist eine Person, die nach TRBS 1203 durch ihre

  • Berufsausbildung oder andere technische Qualifikation,

  • Berufserfahrung,

  • zeitnahe berufliche Tätigkeit,

  • angemessene Weiterbildung, z. B. Qualifizierung gemäß DGUV Grundsatz 310-007

über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln (hier: Getränkeschankanlagen) verfügt.

ccc_2016_as_2.jpg

Qualifizierung einer zur Prüfung befähigten Person für Getränkeschankanlagen nach TRBS 1203