TRD 603 Blatt 2 - TR Dampfkessel 603 Blatt 2

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Abschnitt 2 TRD 603 Blatt 2 - Anforderungen an die Ausrüstungsteile (1)

2.1 Temperaturregler und Sicherheitstemperaturbegrenzer für den Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe II müssen abschaltbar eingerichtet sein und voneinander unabhängige Geber haben. Begrenzer für den Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe IV müssen in jedem Falle wirksam bleiben.

2.2 Begrenzer müssen bei Erreichen des festgelegten Grenzwertes ihrer Betriebsgröße die Beheizung abschalten und verriegeln. Wiederinbetriebnahme der Beheizung darf nur von Hand im Kesselaufstellungsraum möglich sein:

2.3 Temperaturregler und Sicherheitstemperaturbegrenzer nach den Abschnitten 2.1 und 2.2 müssen den bei Betrieb als Heißwassererzeuger der Gruppe IV auftretenden Beanspruchungen widerstehen.

2.4 Bauart, Anschlüsse und Verbindungen außerhalb des Wärmeerzeugers oder des Ausdehnungsgefäßes liegender Regler und Begrenzer für den Wasserstand mit dem Heißwassererzeuger müssen den Anforderungen der TRD 401 für die Verbindung der Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen mit dem Dampferzeuger entsprechen. Ein gemeinsamer Anschluß mit Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen ist zulässig, wenn die Verbindungen den Anforderungen für den gemeinsamen Anschluß von zwei Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen entsprechen. Die Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen außenliegender Begrenzer für den Wasserstand dürfen nur in der geöffneten Stellung einen Betrieb der Feuerung ermöglichen (Verblockung).

2.5 Die Zuverlässigkeit der Regler und Begrenzer für die Vorlauftemperatur nach den Abschnitten 1.1 und 1.2, der Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung nach Abschnitt 1.5 (1), der Wassermangelsicherung nach Abschnitt 1.5 (4) und Abschnitt 1.6 (2) und des Strömungsbegrenzers nach Abschnitt 1.6 (2) sind nachzuweisen (2).

2.6 Die elektrische Einrichtung der gesamten Regel-, Steuer- und Sicherheitsgeräte, gegebenenfalls auch die der selbsttätigen Umschaltvorrichtung, ist nach einem Schaltplan zu errichten, der von einem Sachverständigen geprüft und in Ordnung befunden worden ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Der Nachweis ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung zu erbringen. Anträge sind an den zuständigen Sachverständigen zu richten.