§ 1 2. SprengV - Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).
(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe
- 1.
auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung,
- 2.
auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebs aufbewahrt werden,
- 3.
die sich im Arbeitsgang befinden,
- 4.
die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
- 5.
die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden.