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Abschnitt 4.14.1 - 4.14 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
4.14.1 Allgemeines

Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes, konkretisiert durch § 6 der Gefahrstoffverordnung, ist bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hinweise hierzu enthält der Abschnitt 3.3 dieser Regel. Je nach dem zu verarbeitendem Produkt und den örtlichen Verhältnissen ist das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung erforderlich. Dies kann Augenschutz, Handschutz, Atemschutz und Schutzkleidung sein. Hautschutz- und Hautpflegemaßnahmen sind ergänzend durchzuführen. Es ist stets auf ausreichende Lüftung zu achten.