§ 9 BGV C24 - Sicherheitsabstände
Sprengberechtigte haben dafür zu sorgen, dass beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln in weniger als 25 m Entfernung nicht geraucht und offenes Licht oder Feuer nicht verwendet wird sowie Schweiß-, Schneid- und ähnliche Arbeiten nicht ausgeführt werden.