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Abschnitt 1.3 - Einsatz geeigneter Abfallsammelfahrzeuge

Für die Bereitstellung von Abfallsammelfahrzeugen als Arbeitsmittel gilt neben der Unfallverhütungsvorschrift "Müllbeseitigung" (BGV C27) die Betriebssicherheitsverordnung. Aus beiden Vorschriften ergibt sich, dass nur Abfallsammelfahrzeuge eingesetzt werden dürfen, die für die gegebenen Straßenverhältnisse geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Die unmittelbare Verantwortung dafür trägt der Arbeitgeber. Er darf Sammelfahrzeuge nicht auf Straßen einsetzen, auf denen er einen gefahrlosen Betrieb nicht sicherstellen kann.

Vor diesem Hintergrund erlangen einschlägige Veröffentlichungen, technische Regeln und die Bedienungsanleitung des jeweiligen Abfallsammelfahrzeugs eine hohe Bedeutung. Der Arbeitgeber muss diese Informationen bei der Festlegung und Überprüfung von Schutzmaßnahmen berücksichtigen und geeignete technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen umsetzen. Die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung bedeutet für den Arbeitgeber eine Holschuld in Bezug auf alle sicherheitsrelevanten Informationen zu den durchzuführenden Tätigkeiten. Einen hohen Stellenwert erlangt daher das Erfahrungswissen aus früheren Störungen und Unfällen, auch über den eigenen Betrieb hinaus.

Neben der vorliegenden Broschüre bietet dabei auch die im August 2007 erschienene BG-Regel "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft" (BGR 238-1) wichtige Hilfestellung.

Bei der Neubeschaffung von Abfallsammelfahrzeugen sollten alle für die sichere Verwendung erforderlichen Informationen vom Hersteller eingefordert werden, da sie nach einschlägigen Vorschriften zum Lieferumfang jeder Maschine gehören und sonst ggf. vom Betreiber beizubringen sind. Die Bedienungsanleitung einer Maschine erhält nach produktrechtlichen Vorschriften den gleichen Stellenwert wie eine technische Komponente, sie wird quasi als Bestandteil des Abfallsammelfahrzeugs angesehen. Die produktspezifischen Angaben des Herstellers zu Anforderungen an Straßen und Fahrwege müssen eingehalten werden.