TRD 421 - TR Dampfkessel 421

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Abschnitt 8 TRD 421 - Herstellung und Prüfung der Armaturengehäuse (1)

Die drucktragenden Gehäuseteile der Armaturen sind nach TRD 110 herzustellen und zu prüfen. Die geforderte Druckprüfung kann gegebenenfalls bei größeren Druckunterschieden im Vordruck- und Nachdruckteil von Sicherheitsventilgehäusen für beide Teile getrennt und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Drücke durchgeführt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)