TRG 370 - TR Druckgase 370

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Abschnitt 1 TRG 370 - Geltungsbereich (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

1.1 Diese TRG gilt für das Errichten und Betreiben von Flaschenbündeln. deren Behälter gemeinsam gefüllt. transportiert und entleert werden.

1.2 Soweit in dieser TRG nichts anderes bestimmt ist. finden

Anwendung:

  1. 1.

    TRG 310 - Flaschen aus Stahl,

  2. 2.

    TRG 311 - Acetylenflaschen,

  3. 3.

    TRG 250 - Ausrüstung der Druckgasbehälter,

  4. 4.

    TRG 280 - Betreiben von Druckgasbehältern.

Es wird verwiesen u.a. auf:

  1. 1.

    TRAC 206 - Acetylenflaschenbatterieanlagen,

  2. 2.

    TRAC 209 - Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen (Acetylenwerke, Dissousgaswerke).