DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.7 - 4.7 Grün- und Gehölzpflege, Abtragen und Fällen von Bäumen

4.7.1 Grünpflege

4.7.1.1
Mäharbeiten

Bei Mäharbeiten ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Lärmexposition der Beschäftigten zu prüfen und ggf. geeigneter Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Hinweise gibt die DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz". Insbesondere bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsbereich sind besondere Anforderungen an den Gehörschutz zu berücksichtigen, die in der DGUV Information 212-673 "Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr" beschrieben werden.

Bei Mäharbeiten sind Sicherheitsschuhe mit ausgeprägter Profilsohle zu tragen.

Beim Fahren außerhalb der Pflegefläche ist das Mähwerk abzuschalten. Bei beschädigten Mähwerken sind die Arbeiten einzustellen. Schäden können z. B. sein:

  • Risse, Ausbrüche oder Verformungen am Messer,

  • Unwucht und starke Vibration bei rotierenden Werkzeugen.

Bei Mähern mit Auswurföffnungen müssen die vom Hersteller vorgesehenen Schutzeinrichtungen verwendet werden.

Beim Mähen mit Freischneidegeräten sind vor Arbeitsbeginn die Tragegurte und Griffe entsprechend der Körpergröße einzustellen. Freischneidegeräte dürfen nur gestartet werden, wenn das Schneidwerkzeug keine Berührung mit anderen Gegenständen, wie z. B. dem Erdboden, Steinen, Ästen und dergleichen, hat. Es ist zusätzlich zum Gehörschutz und den Sicherheitsschuhen persönliche Schutzausrüstung gegen Augenverletzungen zu benutzen. Gegen die Vibrationsbelastung der Hände sollten geeignete griffsichere Arbeitshandschuhe verwendet werden.

Zur Vermeidung von Augenverletzungen sind Visiere aus Sicherheits-Sichtscheiben, Draht- oder Kunststoffgewebe zu benutzen. Auch die Kombination von Kunststoff- oder Drahtgewebevisieren mit Schutzbrillen kann sinnvoll sein, so zum Beispiel beim Umgang mit Freischneidern, bei denen die Schutzwirkung eines Gewebevisiers gegen weg geschleuderte Fremdkörper nicht ausreicht.

Weitere Hinweise gibt die DGUV Regel 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz".

4.7.1.2
Arbeiten mit Buschholzhackern (Häckslern)

Arbeiten mit Buschholzhackern zeichnen sich vor allem durch folgende Gefährdungen aus:

  • Getroffen werden durch schlagende und wegfliegende Teile

  • Eingezogen werden

  • Lärmexposition

Um ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten, ist

  • der Aufenthalt im Aufnahmebereich des Häckslers nur den mit der Beschickung beschäftigten Personen gestattet.

  • das zu häckselnde Material so aufzuarbeiten, dass keine Gefährdungen durch herumschlagende oder einziehende Teile zu befürchten sind. Zum Aufarbeiten gehört insbesondere das Entasten und das Einkürzen von Kronen.

  • das Hineinbeugen oder Hineingreifen in den Aufgabetrichter des Häckslers verboten. Für das Nachschieben oder Entfernen kurzen Häckselgutes im Aufgabetrichter ist ein geeignetes Hilfsmittel zu verwenden.

  • der Aufenthalt im Bereich des Häckselgutauswurfes unzulässig.

  • zur Beseitigung von Störungen der Antrieb des Häckslers abzustellen und der Stillstand der Schwungscheibe abzuwarten. Beim Lösen einer feststehenden oder verklemmten Schwungscheibe ist die Bedienungsanleitung des Herstellers zu beachten und geeignetes Werkzeug zu benutzen.

  • bei der manuellen Beschickung von Häckslern eng anliegende Arbeitskleidung zu tragen, sowie Kopf-, Augen-, Gesichts-, Hand- und Gehörschutz zu benutzen. Weitere Hinweise zur persönlichen Schutzausrüstung enthält Abschnitt 3.8. dieser DGUV Regel.

4.7.1.3
Arbeiten am Hang

Gefährdungen beim Arbeiten am Hang sind vorwiegend

  • das Abrutschen von Personen oder Maschinen und

  • das Umstürzen oder Überrollen von Maschinen.

Deshalb sind Maschinen und Geräte nur bis zu der vom Hersteller angegebenen zulässigen Hangneigung einzusetzen. Die am Einsatzort vorhandene Hangneigung des Geländes ist zu berücksichtigen. Wird die Hangeinsatztauglichkeit nur durch Anbauteile, Zusatzbaugruppen oder besondere Einstellungen der Maschine erreicht, sind die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wie das Anbringen von Gegengewichten, die Montage von Zwillingsrädern oder die Anwendung von Spurverbreiterungen durch Gitterstützräder.

Bei Arbeiten am Hang ist ein sicherer Stand der Beschäftigten von besonderer Bedeutung. Geeignetes Schuhwerk mit griffiger Sohle ist Voraussetzung für sicheres Arbeiten. Ggf. sind Sicherungsmaßnahmen (Steigeisen, Seilsicherung) erforderlich.

Für den häufigen Fall, dass mit handgeführten Rasenmähern an Hängen oder Böschungen gearbeitet wird, sind für ein sicheres Arbeiten folgende Maßnahmen geeignet:

  • an Hängen wird in Schichtlinie, d. h. quer zum Hang gemäht und

  • bei steilerem Gelände wird der Mäher von der Böschungskrone aus mit einem Seil gegen Abrutschen gesichert.

Besondere Maßnahmen gegen Abrutschen oder Abstürzen können auch bei geringer Böschungsneigung, z. B. bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, erforderlich werden.

4.7.2 Baumarbeiten

4.7.2.1
Allgemeines

Arbeiten, die mit der Motorsäge oder motorisch betriebenen Baumpflegegeräten ausgeführt werden, sind mit einem hohen Gefahrenpotential verbunden. Um Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden, hat der Unternehmer hierbei besonders zu berücksichtigen, dass die Arbeiten nur von Personen ausgeführt werden, die fachlich und persönlich geeignet sind.

Bestehen an der persönlichen, d. h. körperlichen und geistigen Eignung Zweifel, darf bis zur Klärung der Eignung, z. B. durch einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin die Person für die Tätigkeit nicht eingesetzt werden.

Die fachliche Eignung umfasst Kenntnisse und Fertigkeiten. Der Erwerb der erforderlichen fachlichen Eignung kann durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen erfolgen. Besondere Bedeutung kommt auch der Unterweisung zu. Um ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten, müssen Beschäftigte für die auszuführenden Arbeiten mindestens über folgende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen:

  • Funktionsweise und Sicherheitseinrichtungen der Geräte

  • sicheres Starten der Geräte

  • sichere Beherrschung der erforderlichen Arbeitstechniken

  • auftretende Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen

  • erforderliche persönliche Schutzausrüstung

Weitere Hinweise gibt die DGUV Information 214-059 "Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten".

Die Durchführung von Baumarbeiten ist nur bei ausreichenden Sichtverhältnissen zulässig.

Werden durch Witterungseinflüsse Gefahren bei der Durchführung von Baumarbeiten hervorgerufen, sind die Arbeiten einzustellen. Gefahrbringende Witterungsverhältnisse können z. B. auftreten bei Regen, Gewitter, Schneetreiben, Eis und Schnee, starkem Wind.

Bei Baumarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind Schutzmaßnahmen, insb. das Einhalten von Mindestabständen erforderlich (siehe Abschnitt 4.13 dieser DGUV Regel).

Weiter Informationen hierzu enthält die DGUV Information 203-033 "Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen".

Motorsägen sind beim Starten sicher abzustützen und festzuhalten. Dabei dürfen Sägeketten und Kettenschiene keine Berührung mit anderen Gegenständen haben.

Um Unfälle mit der Motorsäge zu vermeiden, darf nicht über Schulterhöhe gesägt werden.

Bei der Arbeit mit der Motorsäge ist folgende persönliche Schutzausrüstung zu benutzen:

  • Schutzhelm

  • Gehörschützer

  • Schnittschutzhose (empfohlen wird mindestens Form B und Klasse 2)

  • Schutzhandschuhe

  • Sicherheitsschuhe mit Schnittschutz

  • Gesichtsschutz

Alleinarbeit mit der Motorsäge oder mit der Seilwinde ohne ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung mit einer anderen Person, die in der Lage ist, in Notfällen Erste Hilfe zu leisten, ist nicht zulässig (siehe auch Abschnitt 3.7 dieser DGUV Regel).

4.7.2.2
Fällen von Bäumen

Gemäß der DGUV Regel 114-018 "Waldarbeiten" darf mit Fällarbeiten erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet sind und nicht von fallenden Bäumen getroffen werden können. Im Fallbereich dürfen sich nur die mit der Fällung des Baumes Beschäftigten aufhalten. Der Fallbereich eines Baumes ist in der Regel die Kreisfläche mit dem Radius der zweifachen Baumlänge um den zu fällenden Baum.

Befinden sich im Umkreis von zwei Baumlängen um den Stamm elektrische Freileitungen, sind Fällarbeiten nur nach Absprache mit dem Betreiber der Leitungen durchzuführen (siehe auch Abschnitt 4.13 dieser DGUV Regel).

Weitere Hinweise gibt die DGUV Information 203-033 "Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen".

Für mit der Fällarbeit Beschäftigte sind hindernisfreie Rückweichen festzulegen oder anzulegen.

Der Arbeitsplatz am Stamm muss frei von Hindernissen sein und mit der Fällarbeit Beschäftigen einen sicheren Stand gewähren.

Bäume müssen unter Anwendung einer fachgerechten Fälltechnik zielgerichtet zu Fall gebracht werden. Fachgerechte Fälltechniken sind zum Beispiel:

  • die Regelfälltechnik mit Fallkerb, Bruchleiste und Bruchstufe oder

  • der Schrägschnitt im Schwachholz

Beim Umziehen von Bäumen mit Seilwinde oder Seilzug ist das Seil vor Beginn der Fällarbeit mit einer geeigneten Technik ausreichend hoch am Baum zu befestigen. Die Seillänge ist so zu wählen, dass sich die Winde oder der Seilzug außerhalb des Fallbereiches befindet.

Bei der Seilarbeit dürfen sich Personen nicht neben der gezogenen Last, zwischen Last und ziehender Winde sowie im Gefahrwinkel zwischen Winde, Umlenkung und Last aufhalten.

Weitere Hinweise zur Seilarbeit finden sich in der DGUV Information 214-060 "Seilarbeit im Forstbetrieb."

Hängen gebliebene oder angesägte Bäume müssen unverzüglich und fachgerecht zu Fall gebracht werden. Jeder Baum muss vollständig zu Fall gebracht sein, bevor mit dem Fällen des nächsten Baumes begonnen wird.

Das fachgerechte Zu-Fall-Bringen eines hängen gebliebenen Baumes geschieht z. B. durch:

  • das Abdrehen mit dem Wendehaken, jedoch so, dass der Wendehebel gezogen wird

  • das Anheben des Stammfußes mit Hebebäumen über das Hindernis

  • das Abziehen des hängen gebliebenen Baumes mit Seilwinden oder Seilzügen

Hängen gebliebene Bäume dürfen nicht durch Besteigen, stückweises Abhauen oder Absägen hindernder Äste, Fällen des aufhaltenden Baumes oder Darüberwerfen eines weiteren Baumes zu Fall gebracht werden.

Kann die Gefährdung durch hängen gebliebene Bäume nicht unverzüglich beseitigt werden, so ist der Fallbereich abzusperren. Der Fallbereich des hängen gebliebenen Baumes ist die Kreisfläche mit dem Radius der zweifachen Baumlänge. Bei stark geneigt hängen gebliebenen Bäumen kann der Gefahrenbereich auf eine Teilfläche in Neigungsrichtung reduziert sein.

4.7.2.3
Arbeiten an umgestürzten Bäumen (Windbruch/Schneebruch)

Die Arbeiten in geworfenem und gebrochenem Holz sind besonders gefährliche. Sie setzen eine gute Ausbildung und große Erfahrung voraus. Wo immer möglich, sollte für diese Arbeiten dem Einsatz von speziellen Forstmaschinen der Vorzug vor einer motormanuellen Aufarbeitung mit der Motorsäge gegeben werden.

Weitere Hinweise gibt die DGUV Information 214-046 "Sichere Waldarbeiten".

4.7.2.4
Arbeiten am stehenden Stamm und in der Baumkrone

Pflege- und Sägearbeiten am stehenden Stamm und in der Baumkrone dürfen nur von sicheren Standplätzen aus und unter Verwendung geeigneter Werkzeuge, Geräte und Hilfsmittel ausgeführt werden.

Als sichere Standplätze beim Einsatz von Motorsägen und motorisch angetriebenen Baumpflegegeräten sind z. B. anzusehen:

  • der Erdboden, wenn keine Rutschgefahr besteht

  • Hubarbeitsbühnen, Arbeitskörbe

  • Gerüste

  • mechanische Leitern mit umwehrter Plattform

Im Fallbereich von Stammteilen und Ästen dürfen sich nur die mit dem Schneidvorgang beschäftigten Personen aufhalten. Der Fallbereich ist die Kreisfläche mit einem Radius der zweifachen Stammteil- oder Astlänge, mindestens jedoch 6 m um das Lot unterhalb der Schnittstelle. Lassen die örtlichen Verhältnisse die Einhaltung des Fallbereiches nicht zu, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Personen nicht gefährdet werden. Eine derartige Maßnahme ist z. B. eine Seilsicherung der abzuschneidenden Stammteile oder Äste, die deren Herabfallen verhindert (z. B. unter Einsatz eines Kranes).

4.7.2.5
Arbeiten mit Motorsägen in Arbeitskörben

Wird von Arbeitskörben aus mit Motorsägen oder motorisch angetriebenen Baumpflegegeräten gearbeitet, darf sich grundsätzlich nur der unmittelbar damit Beschäftigte im Arbeitskorb aufhalten.

Der Arbeitskorb ist so zu positionieren, dass nicht über Schulterhöhe gesägt und eine unmittelbare Gefährdung durch abgesägte Äste vermieden wird.

Es sind Motorsägen mit möglichst geringem Gewicht und kurzer Schiene zu bevorzugen. Die Säge ist mit beiden Händen fest und sicher zu halten. Bei der Verwendung in Arbeitskörben haben sich insbesondere akkubetriebene Geräte bewährt, da diese ein sicheres Starten und ein Ablegen bei stillgesetztem Motor erleichtern.

Für weiteres im Arbeitskorb mitgeführtes Werkzeug bzw. Geräte sind geeignete Ablagemöglichkeiten vorzusehen. Die Standfläche des Arbeitskorbes ist keine geeignete Ablagefläche und muss frei bleiben.

Der Aufenthalt eines zweiten Beschäftigten im Arbeitskorb ist nur in begründeten Ausnahmefällen bei entsprechender Fachkunde zulässig. Ausnahmefälle können z. B. sein:

  • die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen in der Baumpflege

  • der Einsatz einer Bedienperson für die Hebebühne, wenn für die eingesetzte Hebebühne eine umfangreiche spezielle Ausbildung erforderlich ist

Zum Schutz vor Schnittverletzungen ist nicht mit der Bedienung der Motorsäge beauftragten Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung bestehend aus

  • Schutzhelm,

  • Gehörschützer,

  • Schnittschutzjacke (mit zusätzlicher Schnittschutzeinlage im Brust- und Bauchbereich),

  • Schnittschutzhose,

  • Stulpenhandschuhe für beide Hände mit Schnittschutz,

  • Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte,

  • Gesichtsschutz

zur Verfügung zu stellen und von diesen zu benutzen.