TRD 402 - TR Dampfkessel 402

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Abschnitt 13 TRD 402 - Druck- und Temperaturanzeigegeräte (1)

13.1 Jeder Heißwassererzeuger muß mindestens ein Manometer mit unmittelbarer Verbindung zum Dampf- bzw. Wasserraum haben. Die Verbindungsleitungen müssen mindestens 8 mm lichte Weite haben und zum Ausblasen eingerichtet sein. Die am Dampfraum angeschlossenen Verbindungsleitungen müssen mit einem Wassersack versehen sein. Außerdem muß am Kesselwärterstand. bei Schiffsdampfkesseln auch am Maschinenfahrstand oder an einem anderen geeigneten Ort. die Höhe des Druckes erkennbar sein.

13.2 Das Manometer muß den Überdruck in Bar anzeigen. Der Anzeigebereich muß den Prüfdruck mit erfassen. Der zulässige Betriebsüberdruck ist am Manometer und am Anzeigegerät durch eine unveränderliche. gut sichtbare rote Strichmarke zu kennzeichnen. Das Manometer muß gegen Hitze geschützt angebracht sein.

13.3 In der Nähe des Manometers muß ein Prüfmanometer entsprechend DIN 16263 bzw. DIN 16271 anschließbar sein.

13.4 In die Vor- und in die Rücklaufleitung eines jeden, Heißwassererzeugers ist je eine Temperaturanzeigeeinrichtung so einzubauen, daß sie die tatsächliche Aus- bzw. Eintrittstemperatur erfaßt. Außerdem ist in jede von einem Druckausdehnungsgefäß abgehende Vorlaufleitung oder in eine gegebenenfalls vorhandene Sammelvorlaufleitung je eine weitere Temperaturanzeigeeinrichtung einzubauen. Die zulässige Temperatur ist auf den Anzeigegeräten zu kennzeichnen. Falls dem Vorlaufwasser Rücklaufwasser beigemischt wird. ist nach der Mischstelle eine Temperaturanzeigeeinrichtung vorzusehen. In die zu einem Druckausdehnungsgefäß führende Sicherheitsleitung ist ein Thermometer einzubauen, wenn die Temperatur im Druckausdehnungsgefäß einen festgelegten Wert. der niedriger ist als der Wert der zulässigen Vorlauftemperatur, nicht übersteigen darf. Sofern der heißwassererzeugende Teil mit der Ausdehnungstrommel mit einer oder mehreren Leitungen so verbunden ist, daß ein ausreichender Wasserumlauf nicht stattfinden kann, muß die zulässige Vorlauftemperatur im heißwassererzeugenden Teil nahe seiner höchsten Stelle gemessen werden.

13.5 In der Nähe der Fühler für die Vorlauftemperaturmessung und des Sicherheitstemperaturbegrenzers ist eine Prüfmöglichkeit für die Vorlauftemperaturanzeige und den Schaltpunkt des Sicherheitstemperaturbegrenzers vorzusehen (z.B. Tauchhülse).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)