DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten

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Abschnitt 3 - 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit durch die Arbeitsorganisation

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere im Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"