DGUV Information 212-004 - Rettungswesten und Schwimmhilfen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Schwimmhilfen

Schwimmhilfen haben einen geringeren Auftrieb als Rettungswesten, weshalb der Kopf aktiv über der Wasseroberfläche gehalten werden muss.

Tabelle 4
Anwendungsbespiele für Schwimmhilfen

Anwendungsbeispiele für Schwimmhilfen
  • im Kanu- und Bootsverleih

  • beim Kajakfahren, Windsurfen, Rafting, Canyoning, Stand-Up-Paddling usw.

  • auf die Sportart abgestimmt mit Aufprallschutz, z. B. beim Fahren mit Wasserskootern ("Jetski"), Wasserski, Wakeboard oder ähnlich geschleppten Geräten

  • Einsatz zur Personenrettung, z. B. für Rettungsschwimmer/-schwimmerinnen, teilweise mit zusätzlicher Polsterung

g_bu_2433_as_3.jpgHinweis:
Schwimmhilfen sind keine Rettungsmittel.

4.2.1 Auftrieb und Auftriebskörper

Bei Schwimmhilfen besteht der Auftriebskörper meist aus Feststoffmaterial. Der Auftrieb ist jederzeit vorhanden. Auftriebskörper aus Feststoffmaterial sind im Vergleich zu aufgeblasenen Auftriebskörpern widerstandsfähiger. Nachteilig ist die Einschränkung der Beweglichkeit durch das notwendige Volumen der Feststoffauftriebskörper. Bei Schwimmhilfen ist der geringere Auftrieb (Stufe 50) zugunsten der besseren Beweglichkeit beabsichtigt.

4.2.2 Ohnmachtssichere Schwimmlage

Schwimmhilfen erzeugen lediglich zusätzlichen Auftrieb und erleichtern das Schwimmen an der Wasseroberfläche. Schwimmhilfen verhindern nur das Untergehen der Person in einer instabilen Schwimmlage (siehe Abbildung 9). Diese Schwimmlage ist nicht ohnmachtssicher. Bei ohnmächtigen Personen wird die Muskulatur schlaff, wodurch der Kopf im Wasser nach vorne kippt. Mund und Nase sind somit beim Einatmen unter der Wasseroberfläche. Dies kann zum Ertrinkungstod führen.

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Abb. 9
Instabile Schwimmlage mit Schwimmhilfe

4.2.3 Beeinträchtigung beim Arbeiten

Schwimmhilfen sind für körperliche Arbeiten nicht vorgesehen. Sie dienen als Schutz vorwiegend beim Wassersport oder der Wasserrettung.

4.2.4 Kontrolle

Durch Sichtkontrolle vor der Benutzung von Schwimmhilfen werden offensichtliche äußere Mängel festgestellt.

Die Auftriebskörper müssen auf Beschädigungen oder Verschleiß regelmäßig, z. B. jährlich zum Saisonbeginn, durch eine besonders unterwiesene Person kontrolliert werden.

g_bu_2433_as_3.jpgHinweis:
Auftriebskörper von Schwimmhilfen können beschädigt werden, wenn sie als Sitzkissen o.ä. verwendet werden.