Abschnitt 6 TRGL 241 - Nachweis der Güteeigenschaften (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
6.1 Rohre und Formstücke
Prüfungen an Rohren und Formstücken sind für Nennweiten DN <= 200 durch Abnahmeprüfzeugnis B, für Nennweiten DN > 200 durch Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049 zu bescheinigen.
6.2 Armaturen und Zählergehäuse
Für Armaturen DN > 200 ist die Ablieferungsprüfung mit Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049 zu bescheinigen. Für Armaturen DN <= 200, für vom Sachverständigen bauteilgeprüfte Armaturen und für Zählergehäuse reicht ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 aus.