Abschnitt 47 BGV D36 DA - Zu § 19 Abs. 1:
Deckende Anstriche lassen Schäden im Holz nicht erkennen. Als schützende Überzüge eignen sich daher nur durchscheinende Lacke, Lasierungen und ähnliche Imprägnierungen.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 2.