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Abschnitt 3.3.1 - 3.3 Biologische Gefährdungen
3.3.1 Infektionskrankheiten

Es sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mögliche Infektionsgefahren zu ermitteln, zu bewerten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Mögliche Infektionsgefahren bestehen durch von Tieren auf den Menschen übertragbare Krankheiten (Zoonosen), z.B. durch folgende Mikroorganismenarten und Parasiten:

  • Campylobacter,

  • Chlamydia,

  • Salmonella,

  • Hepatitis A- und B-Viren,

  • Hantaviren,

  • Borrelien,

  • FSME-Viren,

  • Shigella,

  • Parasitosen: Ascariden, Oxyuren, Capillaria, Echinococcus, Strongyloides.

Bei tierpflegerischen Arbeiten, bei tierärztlichen Untersuchungen und Behandlungen sowie bei Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in Gehegen können Mikroorganismen freigesetzt werden und der Versicherte kann mit ihnen in Kontakt kommen. Im Sinne der Biostoffverordnung handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.

Siehe auch § 7 Biostoffverordnung und TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung".

Bei Tätigkeiten mit gesundheitlich unverdächtigen Tieren ist die Einhaltung anerkannter Hygieneregeln ausreichend.

Siehe auch TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen".

Siehe auch TRBA 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten".

Siehe auch Information "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Affen" (BGI 788).

Der direkte Kontakt zu Tieren, die Symptome einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit aufweisen, sowie zu von diesen Tieren stammenden Tiermaterial, einschließlich der Einstreu, ist zu vermeiden oder durch geeignete Schutzmaßnahmen eine Übertragung der Infektionserreger auf den Versicherten zu verhindern.

Schutzmaßnahmen können z.B. sein:

  • Vermeidung bzw. Reduzierung von Stäuben und Aerosolen bei der Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen,

  • das Tragen von Schutzkleidung und -handschuhen,

  • das Tragen von Atemschutz,

  • Zutrittsbeschränkungen,

  • die Absonderung erkrankter Tiere.

Für die Durchführung veterinärmedizinischer Untersuchungen und Behandlungen wird auf die TRBA 250 bzw. BGR/GUV-R 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege" hingewiesen.

Es ist eine arbeitsbereichsbezogene Betriebsanweisung zu erstellen und die Versicherten sind anhand dieser in Abhängigkeit von der Tierart zu Infektionsgefahren und Schutzmaßnahmen arbeitsplatzbezogen zu unterweisen.

Siehe auch § 12 Biostoffverordnung.

Anhang 6 enthält ein Beispiel für eine Betriebsanweisung nach der Biostoffverordnung.

Jugendliche dürfen keine tierpflegerischen Arbeiten bei Tieren durchführen, die an einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit erkrankt sind. Dies gilt nicht, soweit ihr Einsatz zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich und die ständige Aufsicht durch einen Fachkundigen gewährleistet ist.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Werdende Mütter dürfen keine tierpflegerischen Arbeiten ausführen, wenn die Wildtiere eine auf den Menschen übertragbare Krankheit aufweisen oder der Verdacht dazu besteht.

Siehe auch §§ 4, 5 "Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz" (MuSchArbV).