TRGL 161 - TR Gashochdruckleitungen 161

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Abschnitt 1 TRGL 161 - Allgemeines (1)

Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung veranlaßt (Bauherr), hat die Bau, Schweiß- und Verlegearbeiten durch sachkundiges Aufsichtspersonal zu überwachen oder überwachen zu lassen. Die Überwachung erstreckt sich insbesondere auf den Rohrtransport, die Schweißarbeiten, den Schutz der Leitung gegen Korrosion, die Gestaltung des Rohrgrabens, das Absenken des Rohrstranges und das Verfüllen und Verdichten des Rohrgrabens. Es ist sicherzustellen, daß Rohre und Rohrleitungsteile mit unzulässigen Beschädigungen nicht verwendet werden. Einzelheiten der Überwachung sind vor Aufnahme der Arbeiten im Einvernehmen mit dem Sachverständigen in einem Überwachungsplan (s. Beispiel Anlage 1) festzulegen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)