DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Arbeiten an hochgelegenen Stellen

4.6.1
Schutz gegen herabfallende Gegenstände

Wenn Personen auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen dadurch gefährdet werden können, dass Gegenstände von höher gelegenen Arbeitsplätzen, Verkehrswegen oder Betriebseinrichtungen herabfallen, müssen Schutzvorkehrungen getroffen werden (siehe Abschnitt 2.1 im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung), z. B. durch

  • Drahtgitter,

  • Fangnetze,

  • Schutzdächer.

4.6.2
Absturzsicherungen

Hochgelegene Arbeitsplätze sind so einzurichten und müssen so beschaffen sein, dass sie entsprechend der Art der baulichen Anlage, den wechselnden Bauzuständen, den Witterungsverhältnissen und den jeweils auszuführenden Arbeiten ein sicheres Arbeiten gewährleisten (siehe § 9 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten").

Gemäß § 9 der DGUV Vorschrift 38 bzw. § 24 der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" sind Absturzsicherungen notwendig bei:

  • Arbeitsplätzen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, unabhängig von der Absturzhöhe.

  • Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit mehr als 1,00 m Absturzhöhe. Es müssen Maßnahmen gegen Absturz getroffen werden bei

    • freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,

    • Wandöffnungen,

    • Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen.

  • allen Arbeitsplätzen mit mehr als 2 m Absturzhöhe. Bei der Straßenunterhaltung sind dies z. B. Arbeitsplätze

    • an Straßenüber- und -unterführungen sowie Schilderbrücken,

    • an Böschungen in Verbindung mit Bauwerken,

    • auf Fahrzeugen oder fahrbaren Arbeitsmaschinen.

An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Flächen mit nicht mehr als 20 Grad Neigung kann auf Seitenschutz an der Absturzkante verzichtet werden, wenn in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante eine Absperrung angebracht ist, z. B. mit Geländer, Ketten oder Seilen.

Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind. Die Gefahr des Abrutschens von Beschäftigten kann unabhängig von der Neigung auftreten z. B. durch

  • Materialbeschaffenheit der geneigten Fläche,

  • Verschmutzung,

  • Witterungseinflüsse (z. B. Nässe, Vereisung).

4.6.3
Ersatz für Absturzsicherungen

Der Einsatz von kollektiven (technischen) Sicherungsmaßnahmen hat Vorrang vor der Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen (Auffangsystemen).

Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen oder aus den Gegebenheiten vor Ort Absturzsicherungen (z. B. Umwehrung, Geländer, Arbeits- und Schutzgerüste) nicht anbringen oder nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender oder abrutschender Personen vorhanden sein.

Einrichtungen zum Auffangen abstürzender oder abrutschender Personen sind z. B. Fangnetze oder Fanggerüste.

Ist die Verwendung von Auffangeinrichtungen unzweckmäßig und stehen tragfähige Anschlageinrichtungen zur Verfügung, können geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (Auffangsysteme) eingesetzt werden.

Weitere Hinweise gibt die DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz").

4.6.4
Arbeiten an Erd- und Felswänden

Das Überprüfen und Beräumen von Erd- und Felswänden ist von mindestens zwei fachlich und gesundheitlich geeigneten Personen durchzuführen, um ggf. Sicherungs- oder Rettungsmaßnahmen einleiten zu können. Geeignet sind z. B. Personen, die über die auftretenden Gefahren und zu treffenden Schutzmaßnahmen unterwiesen sind sowie körperlich in der Lage sind, die Tätigkeiten auszuführen. Je nach konkreter Situation vor Ort und den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung können diese Arbeiten den Einsatz speziell qualifizierter Personen erfordern.

In Fällen, in denen Felsberäumungsarbeiten unter Verwendung von schwerem Werkzeug oder Material durchgeführt werden müssen, sind Gerüste, Hubarbeitsbühnen oder hochziehbare Personenaufnahmemittel einzusetzen.

4.6.5
Arbeiten an und auf dem Wasser

Bei Arbeiten am Wasser, die z. B. bei Straßenunterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in der Nähe von Kanälen, Flüssen und anderen Gewässern stattfinden, besteht die Gefahr des Ertrinkens. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren unterwiesen und mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Insbesondere sind Schutzmaßnahmen gegen Ertrinken zu ergreifen:

  • Beschäftigte sind durch das Tragen einer zugelassenen Rettungsweste (Ohnmacht sicheres Auftriebmittel) als persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen die Gefahr des Ertrinkens geschützt und

  • geeignete Rettungsmittel stehen in ausreichender Anzahl den eingesetzten Beschäftigten zur Verfügung.

Weitere Hinweise zu Arbeiten am Wasser gibt die DGUV Regel 114-014 "Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten"

4.6.6
Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen

4.6.6.1 Allgemeines

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) legt in § 5 die Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel fest. Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen sind sicher, ergonomisch und von einer geeigneten Standfläche aus zu verrichten. Die Arbeitsmittel sind so auszuwählen, dass ihre Benutzung sichere Arbeitsbedingungen gewährleisten. Geeignete Arbeitsmittel können sein:

  • Hubarbeitsbühnen

  • Arbeitsplattformen

  • ggf. Leitern, wenn es die auszuführenden Tätigkeiten hinsichtlich des Arbeitsumfanges und des Schwierigkeitsgrades erlauben (siehe Abschnitt 4.6.6.4 dieser DGUV Regel)

4.6.6.2 Hubarbeitsbühnen

Bei Verwendung von Hubarbeitsbühnen ist unter anderem zu beachten:

  • Hubarbeitsbühnen sind entsprechend der Betriebsanleitung standsicher aufzustellen und zu betreiben. Das ordnungsgemäße Aufsetzen von Abstützungen auf geeignetem Untergrund ist vor Inbetriebnahme zu prüfen. Kraftbetriebene Abstützungen sind beim Aus- und Einfahren zu beobachten.

  • Werden Hubarbeitsbühnen im Verkehrsraum aufgestellt oder reichen sie in diesen hinein, so sind die Hubarbeitsbühnen gemäß der Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen" (ASR A5.2) und RSA 21 zu sichern.

  • Hubarbeitsbühnen dürfen nur über die dafür bestimmten Zugänge bestiegen oder verlassen werden.

  • Bei Überschreiten der nach der Betriebsanleitung zulässigen Windstärken ist der Betrieb einzustellen und die Hubarbeitsbühne in Ausgangsstellung zu bringen.

  • Arbeiten im Bereich von ungeschützten aktiven Teilen elektrischer Anlagen dürfen nur mit solchen Hubarbeitsbühnen durchgeführt werden, die entsprechend der auftretenden Spannungen - mindestens aber für 1000 Volt (= 1 kV) - isoliert sind. Weitere Hinweise sind in Abschnitt 4.13 dieser DGUV Regel zu finden.

  • Wer eine Hubarbeitsbühne bedient, muss entsprechend eingewiesen und vom Unternehmer schriftlich mit der Bedienung beauftragt sein.

  • Es soll mindestens eine zweite (beschäftigte) Person am Arbeitsort anwesend sein, die im Notfall in der Lage ist, die Hubarbeitsbühne zu bedienen.

Weitere Hinweise gibt Abschnitt 2.10 der DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" sowie die DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen".

4.6.6.3 Arbeitsplattformen

Arbeitsplattformen sind Ausrüstungen zum Heben von Personen, die statt Schaufeln oder Gabeln an Frontlader von Traktoren oder Geräteträgern angebaut werden. Der Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern ist in der Regel keine Verwendung, die die Hersteller für diese Geräte vorgesehen haben. Daher ist der Unternehmer bzw. die Unternehmerin (Arbeitgeber) nach Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, für die Auswahl und Verwendung dieser Kombination besondere Maßnahmen festzulegen und umzusetzen.

Einzelheiten ergeben sich aus den Technischen Regeln für Betriebssicherheit "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln (TRBS 2121 Teil 4) sowie der DGUV Information 201-029 "Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern".

Insbesondere ist zu beachten:

  • Der Maschinenführer oder die Maschinenführerin hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht eine Funktionsprüfung durchzuführen und die Plattform, das Trägergerät und deren Verbindung auf augenfällige Mängel zu beobachten (§ 4 Abs. 5 BetrSichV).

  • Vor Benutzung der Arbeitsplattform ist sicherzustellen, dass die Betriebsart "Personenbesetzte Plattform" am Trägergerät aktiv ist.

  • Es ist für einen sicheren Stand des Trägerfahrzeuges auf einem ausreichend tragfähigen Untergrund zu sorgen.

  • Die vom Hersteller für die Kombination von Plattform und Trägergerät zugelassenen maximalen Geländeneigungen dürfen nicht überschritten werden. Eine Geländeneigung von mehr als 5° in Längs- und Querrichtung ist nicht zulässig.

  • Das Trägergerät darf nicht verfahren werden, solange die Plattform besetzt ist. Ausgenommen hiervon sind langsame Fahrbewegungen zum Ausrichten an der Einsatzstelle.

  • Der Maschinenführer bzw. die Maschinenführerin darf den Fahrerplatz nicht verlassen, solange die Plattform besetzt ist.

  • Die Plattform darf nur betrieben werden, wenn zwischen dem Maschinenführer bzw. der Maschinenführerin und Personen auf der Plattform eine zuverlässige Verständigung (Sicht- und Sprechkontakt) gewährleistet ist. Eindeutige Verständigungszeichen sind festzulegen.

  • Der Aufenthalt unter der angehobenen Plattform ist verboten.

4.6.6.4 Leitern

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" (TRBS 2121 Teil 2) und die DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" legen die besonderen Mindestanforderungen bei der Verwendung von Leitern fest. Insbesondere ist zu beachten:

  • In der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als Leitern verwendet werden kann. Sicherere Arbeitsmittel sind z. B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen.

  • Leitern müssen für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sein und sie müssen sich in einem sicheren Zustand befinden. Leitern müssen regelmäßig geprüft werden.

  • Leitern sind standsicher und sicher begehbar aufzustellen.

  • Müssen Leitern im Verkehrsraum aufgestellt werden, ist der Bereich um die Leitern ordnungsgemäß zu sichern und abzusperren.

  • Leitern sind gegen Umstoßen zu sichern.

  • Holme und Sprossen dürfen nicht behelfsmäßig in Stand gesetzt oder verlängert werden.

Leitern dürfen als Arbeitsplatz oder als Verkehrsweg nur verwendet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Gefährdung, der Dauer der Verwendung und der vorhandenen baulichen Gegebenheiten begründet ist. Dabei ist zu beachten, dass

  • die Verwendung anderer sichererer Arbeitsmittel Vorrang vor der Verwendung von Leitern hat,

  • der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5,00 m über der Aufstellfläche liegt,

  • bei einem Standplatz von mehr als 2,00 m Höhe nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden,

  • der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe (keine Sprosse) oder Plattform steht,

  • keine Stoffe oder Geräte benutzt werden, von denen für den Beschäftigten zusätzliche Gefahren ausgehen,

  • Arbeiten ausgeführt werden, die keinen größeren Kraftaufwand erfordern, als den, der zum Kippen der Leiter ausreicht,

  • tragbare, aufstellbare Leitern als Aufstiege zu Arbeitsplätzen nur verwendet werden, wenn der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m beträgt und der Aufstieg nur für kurzzeitige Arbeiten benötigt wird.

  • Wird die Leiter als Zugang zum Erreichen von Arbeitsplätzen sehr selten benutzt, darf der zu überbrückende Höhenunterschied auch mehr als 5 m betragen.

  • Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, so beschaffen sind, dass sie mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben.

Zeitweilige Arbeiten dürfen im Freien auf einer Leiter nur ausgeführt werden, wenn die Umgebungs- und Witterungsverhältnisse die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, z. B. durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.