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Abschnitt 4.2.5 - 4.2.5 Wassertiefe, Kennzeichnung

Die Wassertiefe in Nichtschwimmerbereichen darf höchstens 1,35 m betragen.

Die Wassertiefen sollen an allen Funktionsbereichen in unmittelbarer Nähe des Beckenrandes deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein. Die Kennzeichnungen sollen vom Beckenumgang aus erkennbar sein. Funktionsbereiche sind z.B. "Nichtschwimmer-, Schwimmerbereiche".

Funktionsbereiche in Mehrzweckbecken sollen an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten so gekennzeichnet sein, dass die Kennzeichnung sowohl vom Becken als auch vom Beckenumgang aus erkennbar ist.

Wassertiefen bei Sprunganlagen sollen mindestens den Angaben der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden "Richtlinien für den Bäderbau" entsprechen. Seit 1. August 2004 gelten für neu errichtete Sprunganlagen die Angaben der DIN EN 13451-10 "Schwimmbadgeräte Teil 10: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Sprungplattformen, Sprungbretter und zugehörige Geräte", siehe Anhang 2.

Die Wassertiefe vor Startsockeln soll über eine Länge von 5 m mindestens 1,8 m betragen.

In Mehrzweckbecken soll der Übergang vom Nichtschwimmer- zum Schwimmerteil durch ein Trennseil deutlich gemacht werden können. Die Entscheidung über den Einsatz des Trennseils soll vom Betreiber in Abhängigkeit der Nutzung des Beckens getroffen werden.

Ändert sich das Gefälle des Beckenbodens am Übergang, soll das Trennseil im Nichtschwimmerbereich 1 m vor dem durch die Änderung entstehenden Knick angebracht werden können.

Bei gleichmäßigem Gefälle vom Nichtschwimmer- zum Schwimmerbereich - üblicherweise auch im Wellenbecken bei Wellenbetrieb - ist ein Begrenzungsseil in der Regel nicht erforderlich.

Das Trennseil soll auf oder über der Wasserfläche deutlich sichtbar sein und im Wasser nicht durchhängen.

Halterungen für die Befestigung des Trennseils in der Beckenwand sind versenkt anzubringen. Sie sollen keine Fang- oder Stolperstellen bilden.

Der Übergang von einem Nichtschwimmerbecken in ein Schwimmerbecken über einen Schwimmkanal soll 1 m vor dem Schwimmerbecken leicht erkennbar gekennzeichnet sein.

Beckenseiten, von denen aus ein Sprung ins Wasser eine erhöhte Gefahr darstellt, sollen abgesichert sein. Eine erhöhte Gefahr kann z.B. gegeben sein bei Wellenbecken, wenn an der erhöhten Stirnwand die Wassertiefe zu gering ist. Die Absicherung kann z.B. durch Seilabsperrung oder Bepflanzung vorgenommen werden.