TRGS 609 - TR Gefahrstoffe 609

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Abschnitt 6 TRGS 609 - Ersatzstoffe

6.1 Beim Einsatz der Stoffe als Lösemittel in der Lack- und Kunststoffindustrie kommt als primäre Ersatzmaßnahme der vollständige Ersatz durch neue Lösemittelgemische in Frage und, falls dies nicht möglich ist, die Reduzierung des mengenmäßigen Anteils in den verwendeten Lösungsgemischen. Da es sich um Mehrstoffgemische mit komplizierten gegenseitigen Wechselwirkungen handelt, hängt die Frage, welche Ersatzstoffe zum Einsatz kommen, vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Substitution ist zudem nur in enger Zusammenarbeit mit den Anwendern möglich, da unter Umständen umfangreiche Änderungen bei neuen Rezepturen erforderlich werden. Insofern ist eine generell gültige Benennung von Ersatzverfahren bzw. Ersatzstoffen für alle Einsatzzwecke nicht möglich. Über Ersatzstoffe in anderen Einsatzgebieten als den oben beschriebenen liegen keine Informationen vor.

6.2 Die nachfolgend genannten Ersatzstoffe sind beispielhaft aufgeführt, da sie technisch geeignet und von ihrem toxikologischen Wirkungspotential, insbesondere was fruchtschädigende Eigenschaften betrifft, grundsätzlich günstiger zu beurteilen sind als die oben beschriebenen Ethylenglykolether. Es ist nicht davon auszugehen, daß sie im Vergleich zu anderen Substituten eine besonders herausragende Rolle spielen. Es muß daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sie für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sind. Mit diesen Einschränkungen kommen als Ersatzstoffe in Frage:

1-Methoxy-2-propanol,
1-Methoxy-2-propylacetat,
Butylglykol,
Butylglykolacetat,
Ethyl-3-ethoxypropionat.

1-Ethoxy-2-propanol kommt als Ersatzstoff solange nicht in Betracht, wie die Eignung mangels ausreichender toxikologischer Informationen nicht beurteilt werden kann. Die genannten Stoffe können hinsichtlich ihrer toxikologischen Eigenschaften ausreichend beurteilt werden und sind daher als Ersatzstoffe geeignet.

Außer Kraft am 23. Juni 2022 durch die Bek. vom 16. Mai 2022 (GMBl S. 468)