DGUV Information 209-019 - Sicherheit bei der Blechverarbeitung

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Schutzhandschuhe

Welcher Schutzhandschuh oder zusätzlich nutzbarer Unterarmschutz als geeignet zu betrachten ist, hängt von den Gefährdungen am Arbeitsplatz ab und muss vom Unternehmer oder von der Unternehmerin bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für die im Unternehmen anfallenden Tätigkeiten ermittelt werden (§ 5 ArbSchG). Schon innerhalb einer Gefährdungsart, zum Beispiel "mechanische Gefährdungen", können sich die Anforderungen an den richtigen Schutzhandschuh, der mechanische Verletzungen durch Perforation oder Schnitt verhindert, extrem unterscheiden. Die Leitlinien zur PSA-Verordnung aus dem Jahr 2018 verstehen unter "Perforation" den Kontakt mit spitzen Gegenständen und unter "Schnitt" den Kontakt mit scharfen oder gezahnten Kanten.

Da Schutzhandschuhe zu den Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zählen, müssen sie die Anforderungen der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen, die seit dem 21. April 2018 verbindlich zu verwenden ist und die bisherige PSA-Richtlinie 89/686/EWG aufgehoben hat. Die PSA-Verordnung kennt die drei Kategorien minimale, mittlere und hohe Risiken.

Schutzhandschuhe, die bei der Blechbe- und -verarbeitung und beim Transport von Blechen getragen werden, müssen den Anforderungen der Kategorie II - "mittlere Risiken" entsprechen und von einer notifizierten Prüfstelle baumustergeprüft sein. Die Prüfkriterien sind in der DIN EN 388 für die mechanischen Gefährdungen (Abbildung 47) und in DIN EN 407 für die thermischen Gefährdungen (Abbildung 48) angeführt. Zudem müssen diese Schutzhandschuhe mindestens mit dem CE-Zeichen, der Typbezeichnung, den Piktogrammen, der Größenangabe und den Leistungsstufen gekennzeichnet sein.

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Abb. 47
Auswahl von Handschuhen für mechanische Gefährdungen, gekennzeichnet mit dem Piktogramm "Hammer"

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Abb. 48
Auswahl von Handschuhen für Thermische Gefährdungen, gekennzeichnet mit dem Piktogramm "Flamme"

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen die geeigneten Schutzhandschuhe bereitstellen und die Benutzer und Benutzerinnen unterweisen, besonders zu Ausführung, Einsatzmöglichkeiten, Tragedauer und Pflege der Schutzhandschuhe, aber auch zur Hautpflege der Hände. Zu berücksichtigen ist auch die Wiederverwendung nach erfolgter Reinigung. Dazu müssen auch die Informationen des Herstellbetriebs beachtet werden.

Es empfiehlt sich, ausgegebene Handschuhe mit dem Namen des oder der Beschäftigten zu versehen, damit immer der Schutzhandschuh mit der richtigen Größenangabe und Passgenauigkeit zur Anwendung kommt.

Da von Schutzhandschuhen auch Gefährdungen ausgehen können, besonders, wenn die Gefahr besteht, von rotierenden Maschinenteilen erfasst zu werden, zum Beispiel an offenen Bohr-, Fräs- oder Drehmaschinen, ist das Tragen von Schutzhandschuhen an diesen Maschinen verboten.

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Abb. 49
Beispiel Sicken an einem Blechteil

Um jedoch der Gefahr von Schnittverletzungen beim Tragen oder Halten von Blechen zu minimieren, wie etwa an Sickenmaschinen (Abbildung 49), Tafelscheren, beim Schwenkbiegen oder Walzenbiegen, sind einige Betriebe dazu übergegangen, Schutzhandschuhe "ohne Finger", "mit gekürzten Fingern" (Abbildung 50), "5-Fingerhandschuhe mit guter Passform" oder "Unterarmschoner" zu verwenden. Dabei ist es sehr wichtig, die für die jeweilige Handgröße passenden Schutzhandschuhe zu tragen, da zu große Schutzhandschuhe trotz guter Passform ein hohes Risiko für das Erfasst-werden darstellen.

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Abb. 50
Enganliegende Schutzhandschuhe mit gekürzten Fingern