DGUV Regel 109-606 - Branche Tischler- und Schreinerhandwerk

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.5 - 3.5 Baustellen

3.5.1 Organisationsmaßnahmen auf Baustellen

Bauarbeiten sind meist durch schnell fortschreitende Tätigkeiten gekennzeichnet. Die besonderen Arbeitsbedingungen, wie ständig wechselnde Anforderungen an das Personal, häufige Ortswechsel, das Zusammenwirken verschiedenster Gewerke, unterschiedliche Witterungs- und Klimaverhältnisse, Improvisationszwang und der raue Umgang mit Werkzeugen, Maschinen und Geräten bergen erhöhte Gefahren in sich. Deshalb sind eine effektive Planung, die eindeutige Festlegung von Zuständigkeiten und eine wirkungsvolle Koordination des Ablaufs erforderlich.

ccc_3673_219.jpg

Abb. 3.5.1-01
Baustelle

ccc_3673_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, §§ 5 und 6)

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Baustellenverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • TRGS 519 "Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

ccc_3673_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-049 "Prüfung ortveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"

  • Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen, z. B. RAB 30 "Geeigneter Koordinator"

ccc_3673_30.jpgGefährdungen

Baustellentätigkeiten bergen gegenüber den Tätigkeiten im stationären Betrieb ein erhöhtes Unfallrisiko.

Folgende Gefährdungen kennzeichnen das Unfallgeschehen von Schreinerei- und Tischlereiarbeiten auf Baustellen:

  • Unpräzise Aufgabenstellung und fehlende oder ungenügende Planung der durchzuführenden Arbeiten,

  • unklare Verantwortlichkeiten und fehlende Beaufsichtigung,

  • fehlende Gefährdungsbeurteilung und fehlende Ein- und Unterweisungen,

  • Mängel an eingesetzten Arbeitsmitteln, z. B. defekte Kabel, kaputte Leitern, unvollständige Gerüste,

  • fehlende Absturzeinrichtungen, z. B. bei ungesicherten Bodenöffnungen und nicht durchtrittsicheren Dächern,

  • elektrische Gefährdungen, z. B. durch fehlende Prüfungen der Geräte,

  • Brand- und Explosionsgefahren, z. B. bei wärmeintensiven Arbeitsverfahren oder Funkenflug,

  • ungenügende Beleuchtung, z. B. in den Wintermonaten.

ccc_3673_31.jpgMaßnahmen

Planung, Koordination, Organisation

Es ist wichtig für eine gute Planung, effiziente und sichere Lösungen für den Arbeitsablauf auf der Baustelle zu finden. Dafür müssen im Wesentlichen die Aufgabenstellung und die baustellen- und firmenspezifischen Voraussetzungen geklärt werden. Störungsarme Bauarbeiten sind nur möglich, wenn die Aufgabenstellung eindeutig ist, genaue Angaben zum Leistungsumfang, zu den Termin- und Qualitätsvorgaben gemacht werden und die Voraussetzungen, unter denen die Arbeiten durchgeführt werden müssen, genau bekannt sind.

Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gleichzeitig oder nacheinander tätig werden, ist durch den Bauherrn oder die Bauherrin eine geeignete Person für die Koordination zu bestellen. Der Koordinator oder die Koordinatorin muss dazu beitragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage jederzeit sicher zu gestalten. Die Bestellung muss rechtzeitig erfolgen, damit die koordinierende Person bereits während der Planung Einfluss auf die sichere Ausführung des Bauvorhabens nehmen kann.

1. Vor Auftragsannahme:

Die sicherheitstechnische Verantwortung der Unternehmerin oder des Unternehmers beginnt mit der Prüfung des Ausschreibungstexts und des Auftragsumfangs. Es muss geklärt werden, wer für die Bereitstellung von

  • Arbeits- und Schutzgerüsten,

  • Absturzsicherungen im/am Gebäude,

  • sicheren Zugängen,

  • ordnungsgemäßer Spannungsversorgung über Baustromverteiler mit FI-Schutzschalter

zuständig ist.

Mit dem Abschluss eines Werkvertrags liegt die Verantwortung für den Teilbereich der Baumaßnahme beim Auftragnehmer/Unternehmer oder bei der Auftragnehmerin/Unternehmerin.

2. Bei Auftragsdurchführung:

Im Rahmen der übernommenen Arbeiten haben Sie als Unternehmer oder Unternehmerin unter anderem folgende Aufgaben:

  • Richten Sie die Baustelle ordnungsgemäß ein und betrieben Sie sie sicher.

  • Sorgen Sie für die Sicherheit der Gerüste, Maschinen, Geräte und anderen Baustelleneinrichtungen, die Sie Ihren Beschäftigten zur Verfügung stellen.

  • Führen Sie die notwendigen Unterweisungen durch.

  • Werden Einrichtungen zur Verfügung gestellt (z. B. Gerüst, fahrbare Arbeitsbühne, Leiter), dürfen Sie diese nur verwenden lassen, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind.

  • Setzen Sie nur weisungsbefugte Personen vor Ort ein, die die Arbeiten beaufsichtigen und die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten überwachen (z. B. Aufsichtsführende, Montageverantwortliche, Vorarbeiterinnen oder Vorarbeiter).

  • Stimmen Sie sich mit anderen Unternehmen ab, die gleichzeitig auf der Baustelle tätig sind, um gegenseitige Gefährdungen auszuschließen.

  • Vergeben Sie Arbeiten an andere Unternehmen, müssen Sie ihnen schriftlich aufgeben, die für die Durchführung des Auftrags geltenden Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten.

Bei Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien, z. B. bei Asbest-Abbruch und Sanierungsarbeiten von Dächern und Heizkörperverkleidungen, sind weitere Vorschriften zu beachten und ggf. Nachweise zu erbringen (TRGS 519). Das gilt auch für Arbeiten mit bleihaltigen Materialien, z. B. Sanierungsarbeiten von Fenstern mit bleihaltigen Anstrichen (TRGS 505).

Montageanweisung

Für Montagearbeiten muss grundsätzlich eine schriftliche Montageanweisung an der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Anweisungen enthält.

Diese Anweisung ist für komplexere Arbeiten, wie die Montage von Wintergärten, komplexen Fassaden- und Glaskonstruktionen oder Treppen erforderlich.

Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn für die jeweilige Montage besondere sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • die Beschäftigten entsprechende berufliche Erfahrungen haben, z. B. im Einbau von Fenstern,

  • gewährleistet ist, das die notwendigen sicherheitstechnischen Maßnahmen eingehalten werden, z. B. Gerüste vorhanden sind,

  • die Bauteile einfach zu montieren sind, z. B. übliche Fenster im Wohnungsbau, Dachflächenfenster, etc.

Mit der schriftlichen Montageanweisung erhält der oder die Aufsichtführende vor Ort wichtige sicherheitsrelevante Informationen, zum Beispiel über:

  • die Gewichte der Teile

  • das Lagern der Teile

  • die Anschlagpunkte der Teile

  • das Anschlagen der Teile an Hebezeuge

  • das Transportieren und die beim Transport einzuhaltende Transportlage

  • den Einbau der zur Montage erforderlichen Hilfskonstruktionen

  • die Reihenfolge der Montage und des Zusammenfügens der Bauteile

  • die Tragfähigkeit der einzusetzenden Hebezeuge

  • Maßnahmen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und Standsicherheit von Bauwerk und Bauteilen, auch während der einzelnen Montagezustände

ccc_3673_220.jpg
ccc_3673_221.jpg

Bild Abb. 3.5.1-02 und -03
Baustromverteiler und Verlängerungskabel mit Fehlerstromschutzschaltung

  • Maßnahmen zur Erstellung von Arbeitsplätzen und ihren Zugängen

  • Maßnahmen gegen Abstürzen oder Abrutschen Beschäftigter bei der Montage

  • Maßnahmen gegen Herabfallen von Gegenständen

  • Übersichtszeichnungen oder -skizzen mit den vorzusehenden Arbeitsplätzen und ihren Zugängen

Elektrische Betriebsmittel

Elektrische Betriebsmittel auf Baustellen (z.B. Baustromverteiler, Leitungsroller, Notstromaggregate, elektrische Handmaschinen, Baustellenkreissägen) unterliegen besonderen mechanischen und thermischen Beanspruchungen sowie klimatischen Einwirkungen, z.B. durch Nässe.

Sie sind deshalb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bereitzustellen, zu benutzen und zu prüfen.

Sorgen Sie mit folgenden Maßnahmen dafür, dass nur sichere elektrische Arbeitsmittel verwendet werden:

  • Arbeitsmittel dürfen nur an geprüfte Anschlusspunkte mit 30 mA Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (alternativ ortsveränderliche Schutzeinrichtungen z. B. PRCD-S) angeschlossen sein.

  • Es sollten Handgeräte der Schutzklasse II verwendet werden.

  • Es dürfen nur bewegliche Leitungen vom Typ H07RN-F oder H07BQ-F eingesetzt werden.

  • Leitungsroller müssen mit einem isolierten Tragegriff, Kurbelgriff und Trommel der Schutzart IP44 versehen sein.

  • Arbeitsmittel müssen unbeschädigt und geprüft sein.

Prüfungen müssen immer dokumentiert werden. Hinweise zur Organisation, Auswahl des Prüfpersonals und Dokumentation der Prüfungen siehe DGUV Information 203-071.

3.5.2 Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen

Auf hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen besteht die Gefahr des Absturzes von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Unternehmerin oder als Unternehmer tragen Sie Verantwortung dafür, dass auf Baustellen ein ordnungsgemäßer Zugang zu den Arbeitsbereichen gewährleistet ist, und dass diese sich in einem sicheren Zustand befinden und für die Tätigkeiten geeignet sind.

ccc_3673_222.jpg

Abb. 3.5.2-01
Arbeitsplatz auf Baustelle

ccc_3673_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR 1.8) "Verkehrswege"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.1) "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121) "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

ccc_3673_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

  • DGUV Information 201-057 "Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten"

ccc_3673_30.jpgGefährdungen

Achten Sie bei Bau- und Montagearbeiten auf die folgenden Gefährdungen Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

  • Ab- oder Durchsturz aufgrund von:

    • fehlendem Seitenschutz an Absturzkanten

    • Mängeln an den Außen-, Innen- und Stirnseiten des Gerüsts sowie gegebenenfalls mangelhafter Ausbildung des Gerüsts als Fanggerüst

    • freiliegenden Treppenläufen oder -absätzen

    • ungesicherten Bodenöffnungen

    • unzureichender Tragfähigkeit von Dächern, Zwischendecken oder Bauteilen

  • Stolpern, Stürzen oder Rutschen wegen:

    • unebener, glatter oder nicht kippsicherer Verkehrswege und Gerüstbeläge,

    • herumliegender Bauteile oder Werkzeuge,

    • unzureichender Beleuchtung.

  • Getroffenwerden durch herabfallende Gegenstände

ccc_3673_31.jpgMaßnahmen

Maßnahmen gegen Absturz

Sorgen Sie dafür, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege so eingerichtet werden, dass die Gefährdungen durch Absturz von Personen vermieden werden.

Legen Sie die Maßnahmen gegen Absturz von Personen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach folgender Rangfolge fest:

  1. 1.

    Absturzsicherungen

  2. 2.

    Auffangeinrichtungen

  3. 3.

    Individueller Gefahrenschutz

Ziehen Sie technische Maßnahmen, die einen Absturz verhindern, den organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen vor.

Maßnahmen gegen Absturz sind erforderlich
ab 0 mbei Arbeitsplätzen oder Verkerhswegen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, an denen man versinken kann
ab 1 mbei frei liegenden Treppenläufen, Treppenanbsätzen und Wandöffnungen
ab 2 man allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen

Tabelle
Maßnahmen gegen Absturz

Können aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz oder Randsicherungssysteme nicht verwendet werden, sind Auffangeinrichtungen, zum Beispiel Dachfanggerüste, Fanggerüste oder Schutznetze einzusetzen.

ccc_3673_12.jpgPersönliche Schutzausrüstung

Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen umsetzen, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden.

Beachten Sie, dass bei der Verwendung von PSAgA weiterführende Maßnahmen (z. B. gesonderte Gefährdungsbeurteilung, spezielle Unterweisung Rettungskonzept) notwendig sind. Legen Sie vor Beginn der Arbeiten die geeigneten Anschlagpunkte für die PSAgA fest.

Wenn im Bereich von 2 m zur Absturzkante auf Flächen mit weniger als 22,5° Neigung nicht gearbeitet werden muss und dieser Bereich mit einer Absperrung versehen werden kann (z. B. Ketten über Pfosten gespannt), darf auf sonstige Absturzsicherungen verzichtet werden.

ccc_3673_223.jpg

Abb. 3.5.2-02
Arbeiten mit PSAgA

Sichere Verkehrswege

Um das Ausrutschen, Stolpern oder Abstürzen auf Verkehrswegen zu Arbeitsplätzen zu vermeiden, müssen die Zugänge folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen ausreichend tragfähig sein (evtl. statischer Nachweis).

  • Sie müssen sicher begehbar und befahrbar sein (keine Stolperstellen, von Schnee und Eis geräumt, ausreichend beleuchtet).

ccc_3673_224.jpg

Abb. 3.5.2-03
Laufsteg mit Seitenschutz als Verkehrsweg

  • Die Breite des Wegs muss der Benutzung angepasst sein.

  • Es müssen Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden.

Sichere Zugänge zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen führen über Treppen oder Laufstege. Vermeiden Sie den Einsatz von Leitern als Verkehrsweg.

Sicherung gegen Durchsturz

Sorgen Sie dafür, dass die Gefahr des Durchstürzens auf "nicht begehbaren" (nicht durchsturzsicheren) Bauteilen wie Faserzement-Wellplatten, Lichtkuppen, Glasdächern, abgehängten Zwischendecken oder Lüftungskanälen verhindert wird. "Nicht begehbare Bauteile" dürfen nur auf besonderen, lastverteilenden Belägen oder Lauf- und Arbeitsstegen betreten werden, die ausreichend tragfähig und unverschiebbar sein müssen.

ccc_3673_225.jpg

Abb. 3.5.2-04
Dachdeckung mit Wellplatten

3.5.3 Gerüste und fahrbare Arbeitsbühnen

Gerüste und fahrbare Arbeitsbühnen sind hochgelegene Arbeitsplätze, die auf Baustellen von verschiedensten Unternehmen genutzt werden. Es muss im Interesse aller Nutzenden liegen, dass sich das Gerüst in einem sicheren Zustand befindet.

ccc_3673_226.jpg

Abb. 3.5.3-01
Aufbau eines Schutzgerüsts

ccc_3673_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.1) "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121) "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten"

ccc_3673_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

  • DGUV Information 201-002 "Hochbauarbeiten"

ccc_3673_03.jpgAlle Unternehmerinnen und Unternehmer, die Gerüste oder Teilbereiche benutzen lassen, tragen Verantwortung dafür, dass sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und für die Tätigkeiten geeignet sind. Um offensichtliche Gefährdungen auszuschließen, muss die Unternehmerin oder der Unternehmer oder der oder die von ihnen Beauftragte vor der ersten Verwendung das Gerüst auf sichere Funktion prüfen, wie nachfolgend unter Betriebssicherheit beschrieben.

ccc_3673_30.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Gerüstnutzung besonders auf die folgenden Gefährdungen:

  • Gerüstmängel oder nicht bestimmungsgemäße Benutzung des Gerüsts aufgrund unzureichender betrieblicher Organisation

  • Absturz aufgrund von Mängeln an den Außen-, Innen- und Stirnseiten des Gerüsts sowie bei mangelhafter Ausbildung des Gerüsts als Fanggerüst

  • Durchsturz bei nicht geschlossenen Durchstiegsklappen am Leiteraufstieg

  • Getroffenwerden durch herabfallende Gegenstände

  • Stolpern und Rutschen wegen unebener oder glatter Gerüstbeläge

  • Verlust der Tragfähigkeit der Gerüstbeläge durch Überlastung der Gerüstlagen

  • Verlust der Stand- oder Betriebssicherheit durch eigenmächtige Veränderungen am Gerüst

  • mangelhafte oder ungeeignete Zugänge zu den Arbeitsplätzen auf dem Gerüst

  • Verlust der Betriebssicherheit des Gerüsts infolge außergewöhnlicher Ereignisse, die schädigende Auswirkungen auf das Gerüst haben können

ccc_3673_31.jpgMaßnahmen

Beschaffenheit

Sorgen Sie dafür, dass die sichere Errichtung und Funktion von Gerüsten und fahrbaren Arbeitsbühnen auf Baustellen vor der ersten Verwendung geprüft werden.

ccc_3673_03.jpgAuch bei bereitgestellten Gerüsten muss sich der Nutzer oder die Nutzerin versichern, dass sich das Gerüst in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Dies gilt besonders für die Beläge. Sie müssen auf augenscheinliche Mängel geprüft werden.

Prüfen Sie, ob die notwendigen Unterlagen für die Gerüstbenutzung (z. B. Kennzeichnung des Gerüsts, Plan für die Benutzung) vom Gerüstersteller zur Verfügung gestellt werden und auf der Baustelle vorhanden sind. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten zur sicheren Benutzung von Gerüsten.

Standsicherheit und Tragfähigkeit

Sorgen Sie dafür, dass die Standsicherheit und Tragfähigkeit baulicher Anlagen und ihrer Teile, Gerüste, Geräte, Hilfskonstruktionen, Laufstege und anderen Einrichtungen bei allen Bauzwischenzuständen gewährleistet sind. Sie müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, verankert und beschaffen sein, dass sie die Lasten, die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden, aufnehmen und ableiten können.

Wenn Gerüste in einem von Fahrzeugen befahrenen Verkehrsbereich aufgestellt sind, müssen sie gegen Anfahren gesichert werden.

Betriebssicherheit

  • Stellen Sie sicher, dass jede Gerüstlage, die als Arbeits- und Zugangsbereich genutzt werden kann, während der Benutzung durch Seitenschutz gesichert ist. Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind dann nicht erforderlich, wenn die Arbeits- und Zugangsbereiche höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen.

  • Mangelhafte Bereiche am Gerüst dürfen nicht benutzt werden. Wenden Sie sich zur Beseitigung der Mängel an Ihre Auftraggebenden oder Ihre Gerüstersteller. Bis die Mängel beseitigt sind, sollte der Bereich kenntlich gemacht bzw. abgesperrt werden.

  • Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten dazu, dass die Durchstiegsklappen am Leitergang nach dem Durchstieg zu schließen sind.

  • Achten Sie darauf, dass Material auf dem Gerüstbelag nur so abgelegt wird, dass ein ausreichend breiter Durchgang erhalten bleibt.

  • Vergewissern Sie sich vor der Gerüstnutzung, dass die Lastklasse des Gerüsts für Ihre auszuführenden Tätigkeiten ausreichend ist. Beachten Sie dabei, dass die Summe der Lasten auf den einzelnen Gerüstlagen innerhalb eines Gerüstfelds den Wert der maximal zulässigen Belastung (Lastklasse) nicht überschreiten darf.

  • Achten Sie darauf, dass am Gerüst keine eigenmächtigen Veränderungen vorgenommen werden, zum Beispiel:

    • Entfernen von Verankerungen

    • Ausbau von Gerüstbelägen, Seitenschutzbauteilen

    • Anbau von Aufzügen, Schuttrutschen, Netzen oder Planen

  • Werden Veränderungen am Gerüst erforderlich, ist der Gerüstersteller zu kontaktieren. Grundsätzlich darf nur er Veränderungen vornehmen.

  • Vergewissern Sie sich vor der Gerüstnutzung, dass jede Gerüstlage über einen sicheren Zugang, zum Beispiel Treppen oder Leitergang, erreichbar ist.

ccc_3673_227.jpg

Abb. 3.5.3-02
Schutzgerüst bei Dacharbeiten

Fahrbare Arbeitsbühnen

Fahrgerüste eignen sich besonders für Montagearbeiten im Inneren von Gebäuden, zur Montage von Decken sowie im Außenbereich zur Montage von Fenstern und Rollläden.

  • Sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsbühnen nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers aufgebaut werden und dass ihr Zustand regelmäßig überprüft wird.

  • Stellen Sie sicher, dass auf den jeweiligen Arbeitsebenen dreiteiliger Seitenschutz vorhanden ist. Die Durchstiegsklappe auf der Arbeitsebene ist geschlossen zu halten.

  • Fahrgerüste dürfen nur auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufgestellt werden. Unter Umständen sind lastverteilende Beläge zu unterlegen. Stellen Sie sicher, dass die Ausleger zur Verbreiterung der Standfläche bzw. die Ballastierung entsprechend der Standhöhe nach Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers ausgeführt werden.

  • Die Rollenbremsen müssen vor dem Besteigen des Fahrgerüsts arretiert werden. Stellen Sie sicher, dass die fahrbare Arbeitsbühne immer gegen Umsturz und Wegrollen gesichert ist, auch nach Beendigung der Arbeiten.

  • Fahrgerüste dürfen nur verschoben werden, wenn sich keine Personen darauf befinden.

  • Beim Besteigen darf nur der vom Hersteller vorgesehene Aufstieg benutzt werden.

ccc_3673_228.jpg

Abb. 3.5.3-03
Fahrbare Arbeitsbühne

  1. 1

    Flächendiagonalen oder gleichwertige Aussteifung

  2. 2

    Rollen unverlierbar und feststellbar

  3. 3

    Sichererer Aufstieg

  4. 4

    Seitenschutz

  5. 5

    Standfläche eben und fest

3.5.4 Fahrbare Hubarbeitsbühnen

Maschinen zum Heben von Personen erleichtern und beschleunigen die Arbeiten beim Errichten und Instandhalten von Gebäuden. Sie dienen beispielsweise als Verkehrsmittel zum Befördern von Personen zu hochgelegenen Arbeitsplätzen (Bauaufzüge mit Personenbeförderung) sowie als Arbeitsplätze zur Ausführung von Tätigkeiten wie Montage und Reinigung. Die wechselnden Einsatzorte sowie die Vielfalt der auszuführenden Arbeiten verlangen eine besondere Sorgfalt bei der Planung und Vorbereitung des Maschineneinsatzes.

ccc_3673_229.jpg

Abb. 3.5.4-01
Hubarbeitsbühne

ccc_3673_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kap. 2.10 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203) "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2111 Teil 1) "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln"

ccc_3673_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"

  • DGUV Grundsatz 308-002 "Prüfung von Hebebühnen"

  • DGUV Grundsatz 308-003 "Prüfbuch für Hebebühnen"

  • DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen"

ccc_3673_30.jpgGefährdungen

Wenn Maschinen zum Heben von Personen verwendet werden, ist mit den nachfolgend aufgeführten besonderen Gefährdungen zu rechnen, die unmittelbar vom jeweiligen Verwendungszweck abhängen:

  • Umsturz der Hubarbeitsbühne, z. B. durch Einfahren in Bodenöffnungen oder Überfahren von Absätzen

  • Absturz durch Herausfallen, Herausschleudern, z. B. durch Verlassen des Arbeitskorbs im angehobenen Zustand, Aufsteigen auf das Geländer, Hängenbleiben des Geländers an und unter Konstruktionen, Angefahrenwerden durch andere Fahrzeuge

  • Quetschen, z. B. Einquetschen zwischen Bedienpult oder Geländer der Hubarbeitsbühne und Teilen der Umgebung durch Fehlbedienung

ccc_3673_31.jpgMaßnahmen

Geeignete und geprüfte Hubarbeitsbühnen

  • Stellen Sie Ihren Beschäftigten für die Arbeitsaufgaben geeignete und geprüfte Hubarbeitsbühnen zur Verfügung.

  • Beachten Sie bei der Auswahl der Hubarbeitsbühnen die Tragfähigkeit, Arbeitshöhe, Reichweite und den Einsatzort (Innen-/Außeneinsatz).

  • Kontrollieren Sie, ob ausreichend befestigte, ebene und tragfähige Untergründe vorhanden sind.

Organisation

  • Mit der selbstständigen Bedienung von Hubarbeitsbühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die

    • das 18. Lebensjahr vollendet haben,

    • in der Bedienung von Hubarbeitsbühnen unterwiesen sind,

    • ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer oder der Unternehmerin nachgewiesen haben und

    • von der Unternehmensleitung ausdrücklich und schriftlich zum Bedienen einer Hubarbeitsbühne beauftragt worden sind.

  • Organisieren Sie eine gerätebezogene Einweisung und erstellen Sie eine Betriebsanweisung. Unterweisen Sie mindestens einmal jährlich die Bedienpersonen anhand der Betriebsanweisung zum sicheren Umgang. Bei zur Verfügung gestellten Geräten ist sicherzustellen, dass die erforderliche Unterweisung von einer sachkundigen Person durchgeführt wird.

  • Stellen Sie sicher, dass die vom Hersteller der Hubarbeitsbühne getroffenen Festlegungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung eingehalten werden.

  • Sorgen Sie bei gegenseitigen Gefährdungen der Beschäftigten für eine ausreichende Koordination und treffen Sie geeignete Sicherungsmaßnahmen.

  • Üben Sie mit den Bedienpersonen der Hubarbeitsbühne regelmäßig den Notablass.

Verhalten beim Betrieb

  • Führen Sie vor Arbeitsbeginn eine Sicht- und Funktionsprüfung durch.

  • Weisen Sie die Beschäftigten darauf hin, dass die angegebene Tragfähigkeit der Hubarbeitsbühne nicht überschritten werden darf (Achtung bei der Übernahme von Lasten im angehobenen Zustand).

ccc_3673_03.jpgVerwenden Sie die Hubarbeitsbühne nicht als Kran oder Aufzug. Die Hubarbeitsbühne ist ein Arbeitsplatz, um in der Höhe Arbeiten zu verrichten.

  • Beim Verfahren der Hubarbeitsbühne muss die Bedienperson ständig alle Bewegungen des Auslegers beobachten.

  • Sorgen Sie dafür, dass ausreichend Abstände zu Freileitungen, Baugruben, Gräben und Böschungen eingehalten werden.

  • Gewährleisten Sie, dass die Bedienperson die Hubarbeitsbühne beim Verlassen gegen unbefugte Benutzung sichert.

  • Beachten Sie unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers, dass beim Risiko des Herauskatapultierens aus einer Arbeitsbühne die geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) erforderlich wird. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten zur erforderlichen und richtigen Verwendung und organisieren Sie das Rettungskonzept. Beim Einsatz von Auslegerbühnen dürfen die Verbindungsmittel nicht länger als 1,80 m sein. Lassen Sie nur die Nutzung von den in der Betriebsanleitung vorgesehenen Anschlagpunkten zu. Sorgen Sie dafür, dass die Beschäftigten die PSAgA benutzen.

  • Sorgen Sie dafür, dass beim Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum ausreichende Verkehrssicherungsmaßnahmen getroffen werden.

ccc_3673_230.jpg

Abb. 3.5.4-02
Einsatz eines Höhensichtungsgeräts im Arbeitskorb

Besondere Maßnahmen beim Übersteigen im angehobenen Zustand

Ist der Einsatz anderer Sicherungsmaßnahmen mit einem höheren Absturzrisiko als ein Aussteigen aus dem Arbeitskorb verbunden, kann es in diesen begründeten Ausnahmesituationen ermöglicht werden.

In einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung sind zusätzliche gerätebezogene, organisatorische und verhaltensorientierte Maßnahmen festzulegen.

Instandhaltung und Prüfung

  • Gewährleisten Sie, dass eine regelmäßige Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers durchgeführt wird.

  • Sorgen Sie dafür, dass Ersatz- und Verschleißteile den in der Betriebsanleitung beschriebenen technischen Spezifikationen entsprechen, z. B. durch die Verwendung von Originalteilen. Stellen Sie sicher, dass die Instandhaltung ausschließlich durch dafür qualifizierte Beschäftigte durchgeführt wird. Informieren Sie sich bei Reparaturen über spezielle Anforderungen, z. B. bei Schweiß- oder Elektroarbeiten.

  • Stellen Sie sicher, dass die Maschine vor jedem Einsatz auf augenfällige Mängel kontrolliert wird und dass sicherheitsrelevante Funktionen überprüft werden.

  • Gewährleisten Sie durch regelmäßige oder, falls erforderlich, anlassbezogene Prüfungen den sicherheitstechnischen Zustand Ihrer Hubarbeitsbühnen und dokumentieren Sie ihn.

  • Sorgen Sie dafür, dass die Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden.

3.5.5 Nutzung von Leitern

Leitern können sowohl als Arbeitsplätze als auch als Verkehrswege genutzt werden. Die Häufigkeit der Absturzunfälle von Leitern ist auffallend - auch bereits aus niedriger Höhe. Bevor eine Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt und verwendet wird, ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob nicht ein anderes Arbeitsmittel sicherer ist. Für den jeweiligen Einsatzbereich ist eine geeignete Leiter auszuwählen, bei der durch den Einsatz von Leiterzubehör die Sicherheit noch erhöht werden kann.

ccc_3673_231.jpg

Abb. 3.5.5-01
Stehleiter

ccc_3673_232.jpg

Abb. 3.5.5-02
Leiterfuß zum Ausgleich von Niveauunterschied

ccc_3673_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, §§ 5 und 6)

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121-2), "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern"

ccc_3673_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

ccc_3673_30.jpgGefährdungen

Achten Sie bei einem Einsatz von Leitern besonders auf folgende Gefährdungen:

  • Absturzunfälle durch ungeeignete Leitern

  • Umkippen oder Wegrutschen der Leiter aufgrund eines unebenen, rutschigen oder nicht tragfähigen Untergrunds

  • Abstürzen oder Abrutschen von der Leiter

ccc_3673_31.jpgMaßnahmen

Geeignete Leitern

Wählen Sie für den jeweiligen Einsatz die passende und sicherste Leiter aus (z. B. Podestleiter, Leiter mit Fußverbreiterung).

Sorgen Sie dafür, dass die Sicherheit gegebenenfalls durch Leiterzubehör (z. B. Leiterkopffixierungen, Erdspitzen, Holmverlängerungen, Einhängepodeste) erhöht wird.

Zum Übersteigen ist auf einen Leiterüberstand von 1 m zu achten.

Sicherung gegen Umkippen oder Wegrutschen

Stellen Sie vor der Verwendung sicher, dass Leitern auf einem tragfähigen und ausreichend großen Untergrund aufgestellt sind. Zudem sind Leitern gegen Umstürzen und Verrutschen am Fuß- bzw. am Kopf der Leiter zu sichern.

ccc_3673_28.jpg Kontrollieren Sie die Rutschhemmung temporärer Abdeckungen, z. B. von Malervlies oder Folien.

ccc_3673_233.jpg

Abb. 3.5.5-03
Leitern sicher fixieren

Organisatorische Maßnahmen

Unterweisen Sie die Beschäftigten zur Aufstellung der Leiter.

Gewährleisten Sie, dass der Einsatzort sicher erreicht werden kann und sich Beschäftigte nicht mit dem Körperschwerpunkt über die Holme hinauslehnen müssen.

Bei Anlegeleitern sollte der Aufstellwinkel zwischen 68 und 75 Grad betragen.

Achten Sie darauf, dass bei Arbeiten auf der Leiter die gegenüber dem Bauwerk aufgebrachten Kräfte, zum Beispiel beim Bohren oder Stemmen, nicht die Kippsicherheit gefährden. Dies gilt besonders für Stehleitern, die parallel zur Wand aufgestellt sind.

Leitern sollten nicht bei Witterungsbedingungen verwendet werden, die eine zusätzliche Gefährdung hervorrufen, z. B. bei starkem oder böigem Wind, Vereisung oder Schneeglätte.

Unterweisen Sie die Beschäftigten zum Verbot des Übersteigens von der Stehleiter auf hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen. Zudem sind Stehleitern nicht als Anlegeleitern zu verwenden.

Sorgen Sie dafür, dass bei Anlege- und Schiebeleitern die obersten drei Stufen/Sprossen nicht betreten werden.

Bei fahrbaren Leitern müssen vor der Verwendung die Fahrrollen festgesetzt werden.

Absturz-/Abrutschsicherung

Stellen Sie sicher, dass bei Arbeiten auf Leitern jederzeit ein sicheres Festhalten und Stehen möglich ist.

Auch ein Transport von Lasten auf der Leiter darf den sicheren Kontakt zur Leiter nicht einschränken.

ccc_3673_28.jpg Zum Transport von Arbeitsmitteln haben sich umhängbare Werkzeugtaschen, -gürtel oder -schürzen bewährt.

Zur Minimierung der Abrutschgefahr sind Stufenleitern den Sprossenleitern vorzuziehen.

Unterweisen Sie die Beschäftigten dazu, dass Leitern nicht mit stark verschmutzten Schuhsohlen begangen werden.

ccc_3673_234.jpg

Abb. 3.5.5-04
Hinweise zur Verwendung von Leitern

Vergewissern Sie sich, dass beim Einsatz von Schiebeleitern oder Leitern, die aus mehreren Teilen bestehen, die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben.

Stellen Sie sicher, dass mit Mängeln behaftete Leitern nicht verwendet werden. Legen Sie Prüfintervalle fest und sorgen Sie dafür, dass die Leitern durch "zur Prüfung befähigte Personen" geprüft werden.

Leitern müssen vor der Verwendung durch die Nutzenden auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Mängel sind dem oder der Vorgesetzten zu melden.

3.5.6 Ladungssicherung im Handwerk

Ungesicherte Ladung beim Transport in geschlossenen Service- und Montagefahrzeugen stellt eine erhebliche Unfallgefahr dar. Crashtests zeigen auf beeindruckende Weise, wie aus einer unterschätzten Gefahrenquelle plötzlich eine lebensbedrohliche Situation werden kann.

ccc_3673_235.jpg

Abb. 3.5.6-01
Fahrzeug mit Einrichtungen zur Ladungssicherung

ccc_3673_01.jpgRechtliche Grundlagen
ccc_3673_02.jpgWeitere Informationen
  • VDI-Richtlinien VDI 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen"

  • DVS-Merkblatt 0211 "Druckgasflaschen in geschlossenen Kraftfahrzeugen"

ccc_3673_30.jpgGefährdungen

Unzureichend gesicherte Ladungen in und auf Fahrzeugen stellen ein potentielles Verletzungsrisiko für die Personen im Fahrzeug während der Fahrt dar. Nicht nur im Fall eines Fahrzeugaufpralls, auch bei plötzlichen Bremsmanövern können erhebliche Gefährdungen für Personen durch herumfliegende Gegenstände oder verrutschende Ladung bestehen. Auch beim Öffnen von geschlossen Fahrzeugen oder Bordwänden können unzureichend gesicherte Ladungen durch Herab- oder Herausfallen ein erhebliches Verletzungsrisiko darstellen.

Werden Gefahrstoffe oder Druckgasflaschen transportiert, besteht das Risiko, dass Gefahrstoffe entweichen und je nach Gefahrstoff auch Brände oder Explosionen verursachen.

Werden Druckgasflaschen in geschlossenen Fahrzeugen transportiert, besteht bei Undichtigkeiten und unzureichender Belüftung Erstickungsgefahr.

ccc_3673_31.jpgMaßnahmen

Betriebssicherheit

Unter betriebssicherer Verladung versteht man die Beladung des Fahrzeugs unter Beachtung der Verkehrssicherheitsvorschriften.

Das beladene Fahrzeug muss den Anforderungen des Straßenverkehrs genügen.

Dazu gehören unter anderem:

  • Auswahl eines geeigneten Fahrzeugs

  • Verstauen auf dem Fahrzeug

  • Einhaltung der Lademasse, Achslasten, zulässiges Gesamtgewicht

  • Kontrolle der Ladungssicherungsmittel

Verantwortlich für Betriebssicherheit des Fahrzeugs ist nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin und somit in der Regel der Unternehmer oder die Unternehmerin.

Verkehrssicherheit

Die Verkehrssicherheit ist erst dann gegeben, wenn die Ladung so auf dem Fahrzeug verstaut wird, dass sie den allgemeinen Anforderungen des Straßenverkehrs genügt.

Folgende Faktoren haben einen Einfluss auf die Verkehrssicherheit:

  • Abfahrkontrolle (Prüfung vor Arbeitsbeginn)

  • Einhaltung der Sozialvorschriften (u. a. Lenk- und Ruhezeiten)

  • Fahrzeugausstattung

  • Fahrzeugart und -zustand

  • Verpackung der Güter

  • Lastverteilung

Verantwortlich für die verkehrssichere Verladung sind das Fahrpersonal und der Verlader.

Beförderungssicherheit

Die Beförderungssicherheit ist gegeben, wenn das Transportgut auf der Ladefläche so gestaut, gestapelt und befestigt ist, dass es im Rahmen einer normalen Beförderung gegen Umfallen, Verschieben und Herabfallen gesichert ist.

Verantwortlich für die beförderungssichere Verladung ist nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) § 412 der Absender bzw. Verlader.

Regeln für die Ladungssicherung in Transportern und Pkw-Kombis:

  • Ladungssicherung fängt mit der Auswahl des geeigneten Transportfahrzeugs an.

  • Fahr- und Beladepersonal muss regelmäßig alle 2-3 Jahre ausreichend in der Sicherung von Lasten geschult und mindestens einmal jährlich unterwiesen werden.

  • Das zulässige Gesamtgewicht bzw. die Achslast darf nicht überschritten werden, die Mindestachslast der gelenkten Achse ist einzuhalten.

  • Der Lastverteilungsplan ist einzuhalten, besonders, wenn bis zum höchstzulässigen Gesamtgewicht geladen wird.

  • Vor der Fahrt ist die Ladung zu sichern, auf die ausreichende Anzahl und Auswahl der Hilfsmittel zur Ladungssicherung ist zu achten. Die nicht benötigen Hilfsmittel zur Ladungssicherung und zum Verladen wie Zurrgurte, Sackkarren etc. sind ebenfalls zu sichern.

  • Der Ladungsschwerpunkt soll möglichst niedrig und auf der Längsmittellinie des Fahrzeuges liegen, zwischen Ladung, Stirnwand und Seitenwänden sollte kein Freiraum sein. Eventuelle Freiräume sollten ausgefüllt werden.

  • Je nach Beschaffenheit von Ladegut und Ladefläche ist die Ladung durch Abstützen, Verkeilen oder Verzurren zu sichern, auf gleichmäßige Gewichtsverteilung ist zu achten.

ccc_3673_236.jpg

Abb. 3.5.6-02
Niederzurren eines freistehenden Ladungsguts

  • Verwenden Sie bei Bedarf Antirutschmatten und geprüfte zugelassene Zurrmittel und Zurrpunkte.

  • Alle Zurrmittel müssen vor der Benutzung durch Augenscheinnahme und mindestens einmal im Jahr durch eine befähigte Person geprüft werden.

  • Beim Verzurren scharfkantiger Ladegüter sind Kantenschoner zu verwenden.

  • Wenn im Pkw-Kombi hinten keine Person sitzt, sind die Gurte bei geteilten Rücklehnen über Kreuz zu schließen. Die schweren Teile der Ladung sind so nah wie möglich unten an die Rücksitze zu platzieren.

  • Der eventuell vorhandene Dachträger einschließlich der Dachlast ist regelmäßig zu überprüfen.

  • Die Fahrgeschwindigkeit ist je nach Ladungsgut auf die Eigenschaften des Fahrzeugs, die Straßenverhältnisse und die Witterung abzustimmen.

Regeln für die Beförderung von Druckgasflaschen

  • Im Fahrzeug muss stets für ausreichende Lüftung gesorgt werden.

  • Kastenwagen müssen über zwei Lüftungsöffnungen, jeweils in Boden- und Deckenhöhe, von je mindestens 100 cm2 verfügen, diese dürfen nicht abgedeckt oder zugeklebt sein. Die Öffnungen sind regelmäßig zu kontrollieren.

  • Im Pkw-Kombi Seitenfenster oder Schiebedach öffnen bzw. Lüftungsgebläse auf Außenluft und höchste Stufe stellen.

  • Druckgasflaschen und Kryobehälter nur ausnahmsweise und kurzzeitig im Pkw befördern, beim Transport im Kofferraum muss die Heckklappe in leicht geöffnetem Zustand befestigt und das Ladegut muss nach dem Transport sofort entladen werden.

  • Beim Be- und Entladen den Fahrzeugmotor abstellen, Feststellbremse anziehen.

  • In den Fahrzeugen und in der Nähe der Fahrzeuge sind Rauchen und der Umgang mit Feuer und offenem Licht absolut verboten.

  • Vor dem Verladen muss sorgfältig geprüft werden, ob Gasundichtigkeiten vorliegen (z. B. mit Leckspray), ob sämtliche Flaschenventile geschlossen sind und die Ventilschutzeinrichtungen (Schutzkragen, Schutzkappen) ordnungsgemäß angebracht sind.

  • Wenn vorgeschrieben, sind die Verschlussmuttern auf die Ventilseitenstutzen dicht aufzuschrauben.

  • Druckgasflaschen nie mit angeschlossenen Druckminderer oder sonstigem Zubehör befördern.

  • Druckgasflaschen müssen mit Gefahrzetteln und Stoffbezeichnung gekennzeichnet sein.

  • Druckgasflaschen und Kryobehälter nicht mit anderen explosiven oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie getrennt von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln transportieren.

  • Druckgasflaschen nur stehend verfrachten und ausreichend gegen Umfallen sichern, zum Beispiel durch Halterungen an Seiten- oder Stirnwand.

  • Flüssiggasflaschen und Kryobehälter sind so zu sichern, dass sie nicht umkippen oder sonst ihre Lage verändern können.

ccc_3673_237.jpg

Abb. 3.5.6-03
Sicherung von Druckgasflaschen

  • Druckgasflaschen sind gegebenenfalls liegend in Längsrichtung zum Fahrzeug oder in der Nähe der Stirnwand quer zu transportieren, gegen Fortrollen durch Festlegen, Verkeilen oder Festbinden sichern; auf eine gleichmäßige Lastverteilung ist zu achten.

  • Beim Umgang mit Druckgasflaschen und Kryobehältern sollte je nach Erfordernis entsprechende Sicherheitsausrüstung wie z. B. geeigneter Feuerlöscher, Schutzhandschuhe, Brille, bei giftigen oder ätzenden Gasen gegebenenfalls Umluft unabhängiger Atemschutz, einsatzbereit sein.

  • Offene Kryobehälter (z. B. für flüssigen, tiefkalten Stickstoff) dürfen beim Transport nicht gasdicht verschlossen sein. Bei geschlossenen Kryobehältern mit Druckentlastungseinrichtungen ist mit natürlichem Druckanstieg zu rechnen.

  • Druckgasflaschen und Kryobehälter vor und nach dem Transport nicht im Fahrzeug lassen, da in der Regel im Stand keine ausreichende Lüftung gewährleistet werden kann.

  • Im Fahrzeugstillstand sollte die Fahrzeuglüftung eingeschaltet werden können.