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Abschnitt 4.14.9 - 4.14.9 Umgang mit illegal im Straßenraum entsorgten gefährlichen Stoffen

Soweit undefinierbare Stoffe (Flüssigkeiten in Behältern, Pulver u.ä.) aufgefunden werden und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um Gefahrstoffe handelt, ist größte Vorsicht geboten. Zu beachten ist:

  • Verschlossene Behälter nicht öffnen

  • Flüssigkeiten nicht mit anderen zusammenschütten (Freisetzung von Gasen, Erhitzung bis zur Entzündung möglich)

  • Für den Transport nur dafür spezielle, zugelassene Behältnisse verwenden

  • ggf. geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden (siehe Abschnitt 3.8 dieser Regel).

  • Die Beschäftigten sind zu unterweisen, welche Maßnahmen beim Auffinden dieser Stoffe zu treffen sind und bei welchen Stellen (z.B. Polizei, Feuerwehr, Umweltbehörde) der Fund zu melden ist. Bestehen Zweifel, dass der Fund sicher selbst transportiert werden kann, sind die zuständigen Stellen (z.B. Polizei, Feuerwehr, Umweltbehörde) einzubinden. Es empfiehlt sich, hierfür eine Betriebsanweisung zu erstellen.