Abschnitt 32 - Zu § 17 Abs. 3 und 4:
Dies gilt auch für Anschläger; siehe § 30 Abs. 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6).
Geeignete Erkennungszeichen, vorzugsweise in gelber Ausführung, sind z. B.:
Westen,
Kellen,
Manschetten,
Armbinden,
Schutzhelme.
Um eine gute Wahrnehmung zu erzielen, können Erkennungszeichen je nach Einsatzbedingungen, z. B. langnachleuchtend oder retroreflektierend, ausgeführt sein.