TRD 401 - TR Dampfkessel 401

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Abschnitt 14 TRD 401 - Kennzeichnung (1)

14.1 An jedem Dampferzeuger müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:

Name und Firmensitz des Herstellers,
zulässiger Betriebsüberdruck in Bar,
zulässige Dampferzeugung in t/h bzw. kg/h,
Herstellnummer und Herstelljahr (2),
die zulässige Heißdampftemperatur in °C, falls der Dampferzeuger mit einem nicht absperrbaren Überhitzer versehen ist.

14.2 Bei Dampferzeugern mit Bauartzulassung müssen ferner angegeben sein:

Bauartzulassungskennzeichen,
Typ/Leistungsgröße der Baureihe.

14.3 Das Schild muß dauerhaft am größten Kesselteil oder Kesselgerüst so befestigt sein, daß es auch nach der Ummantelung sichtbar bleibt.

14.4 Für vorgeschriebene Stempelungen müssen im Bereich des Schildes die erforderlichen Flächen vorhanden sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Das Jahr, in dem die erste Wasserdruckprüfung durchgeführt worden ist.